§ 48 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass

1.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder,

2.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach § 45 und

3.

ein Drittel der Pauschalvergütung nach dem prozentuellen Anteil des verzeichneten kostenmäßigen Umfangs der von den in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragenen Mitgliedern im vorangegangenen Jahr erbrachten Verfahrenshilfeleistungen bei Bestellungen nach § 45 am verzeichneten kostenmäßigen Umfang der von allen in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälten verzeichneten Kosten für solche Verfahrenshilfeleistungen

verteilt wird. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 1 bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 RAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 RAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 48 RAO


Entscheidungen zu § 48 RAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 RAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 RAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis RAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 RAO
§ 49 RAO