§ 56 RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen

1.

die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;

2.

die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;

3.

der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;

4.

der Tag des Bestellungsbescheides.

(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.

In Kraft seit 01.12.1973 bis 31.12.9999
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