§ 49f RAO

RAO - Rechtsanwaltsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind die Hauptversammlung und der Vorstand.
  2. (2)Absatz 2,Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Hauptversammlung sind die in den Plenarversammlungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der Kammermitglieder in diese Funktion gewählten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wobei von jeder Rechtsanwaltskammer zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte für eine Funktionsperiode von fünf Jahren und ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren sind. Wird ein Mitglied während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer anderen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so scheidet die betreffende Person aus seiner Funktion als Mitglied der Hauptversammlung aus. Sofern eine solche nicht schon vorab stattgefunden hat (§ 25 Abs. 1), ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Wird ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte der ihn als Mitglied entsendenden Rechtsanwaltskammer eingetragen, so hat die betreffende Person ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben, sofern nicht eine Ersatzwahl stattfindet oder eine solche schon vorab stattgefunden hat.Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder sein Stellvertreter. Weitere Mitglieder der Hauptversammlung sind die in den Plenarversammlungen der teilnehmenden Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der Kammermitglieder in diese Funktion gewählten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, wobei von jeder Rechtsanwaltskammer zwei Mitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte für eine Funktionsperiode von fünf Jahren und ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu nominieren sind. Wird ein Mitglied während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter einer anderen Rechtsanwaltskammer eingetragen, so scheidet die betreffende Person aus seiner Funktion als Mitglied der Hauptversammlung aus. Sofern eine solche nicht schon vorab stattgefunden hat (Paragraph 25, Absatz eins,), ist eine Ersatzwahl durchzuführen. Wird ein Mitglied aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter während laufender Funktionsperiode in die Liste der Rechtsanwälte der ihn als Mitglied entsendenden Rechtsanwaltskammer eingetragen, so hat die betreffende Person ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben, sofern nicht eine Ersatzwahl stattfindet oder eine solche schon vorab stattgefunden hat.
  3. (3)Absatz 3,Der Hauptversammlung gehören als Mitglieder darüber hinaus insgesamt drei Personen aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft an, die durch jene Personen, die am Monatsletzten des der Wahl drittvorangegangenen Monats (Stichtag) eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bezogen haben (Wahlberechtigte), in geheimer Wahl für eine Tätigkeitsdauer von fünf Jahren zu wählen sind. Wählbar sind dabei Personen, die zum Stichtag eine Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung beziehen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlags sind alle Wahlberechtigten berechtigt, wobei nur solche Wahlvorschläge für die Wahl zu berücksichtigen sind, die spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag in der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung einlangen und von mindestens fünf Wahlberechtigten unterstützt werden; die eigenhändig zu unterfertigenden Unterstützungserklärungen sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Nach Ablauf dieser Frist sind die zugelassenen Wahlvorschläge auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4,Die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung nach Abs. 3 hat im Weg der Briefwahl zu erfolgen. Sie ist vom Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft durchzuführen, der auch den Wahltag festzusetzen hat.Die Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung nach Absatz 3, hat im Weg der Briefwahl zu erfolgen. Sie ist vom Vorstand der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft durchzuführen, der auch den Wahltag festzusetzen hat.
  5. (5)Absatz 5,Der Vorstand der Versorgungseinrichtung hat allen wahlberechtigten Personen spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge, einen Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert, das den Anforderungen des § 24a Abs. 1 dritter und fünfter Satz mit der Maßgabe zu entsprechen hat, dass an die Stelle des Kammermitglieds der Anspruchsberechtigte tritt, zu übermitteln. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt § 24a Abs. 2 sinngemäß, wobei anstelle des Tages der Plenarversammlung auf den Wahltag abzustellen ist.Der Vorstand der Versorgungseinrichtung hat allen wahlberechtigten Personen spätestens drei Wochen vor dem gleichzeitig bekanntzugebenden Wahltag die zugelassenen Wahlvorschläge, einen Stimmzettel, das Wahlkuvert sowie das Rückkuvert, das den Anforderungen des Paragraph 24 a, Absatz eins, dritter und fünfter Satz mit der Maßgabe zu entsprechen hat, dass an die Stelle des Kammermitglieds der Anspruchsberechtigte tritt, zu übermitteln. Für die Ausübung des Wahlrechts gilt Paragraph 24 a, Absatz 2, sinngemäß, wobei anstelle des Tages der Plenarversammlung auf den Wahltag abzustellen ist.
  6. (6)Absatz 6,Als Stimmenzähler sind vom Vorsitzenden des Vorstands zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Beschäftigte der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu bestimmen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender ein zum Stichtag nach Abs. 3 wahlberechtigter Leistungsbezieher ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung (§ 24a Abs. 2) abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Für die weitere Behandlung der Rück- und Wahlkuverts bis zur Auszählung gilt § 24a Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Die anschließende Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands zu erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen erforderlich. Würden infolge von Stimmengleichheit mehr als drei Personen als gewählt gelten, so entscheidet das Los. Für den Fall der Nichtannahme der Wahl durch eine gewählte Person gilt die nach der Stimmenzahl nächstgereihte Person als gewählt.Als Stimmenzähler sind vom Vorsitzenden des Vorstands zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Beschäftigte der Geschäftsstelle der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu bestimmen. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender ein zum Stichtag nach Absatz 3, wahlberechtigter Leistungsbezieher ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung (Paragraph 24 a, Absatz 2,) abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Für die weitere Behandlung der Rück- und Wahlkuverts bis zur Auszählung gilt Paragraph 24 a, Absatz 5 und 6 mit der Maßgabe, dass nur eine Wahlurne zu verwenden ist. Die anschließende Auszählung der Stimmen hat unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Vorstands zu erfolgen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit aller gültigen Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Personen erforderlich. Würden infolge von Stimmengleichheit mehr als drei Personen als gewählt gelten, so entscheidet das Los. Für den Fall der Nichtannahme der Wahl durch eine gewählte Person gilt die nach der Stimmenzahl nächstgereihte Person als gewählt.
  7. (7)Absatz 7,Das Ergebnis der Wahl ist im Internet auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Für die Anfechtung der Wahl gilt § 24b sinngemäß.Das Ergebnis der Wahl ist im Internet auf der Website der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen. Für die Anfechtung der Wahl gilt Paragraph 24 b, sinngemäß.
  8. (8)Absatz 8,Scheidet einer der Gewählten während der Funktionsperiode aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden (§ 25 Abs. 1), so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Tätigkeitsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Tätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.Scheidet einer der Gewählten während der Funktionsperiode aus und findet eine Ersatzwahl statt oder hat eine solche schon vorab stattgefunden (Paragraph 25, Absatz eins,), so tritt der im Rahmen der Ersatzwahl Gewählte für die restliche Tätigkeitsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben die Gewählten ihre Tätigkeit gegebenenfalls bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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