Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Der Pyrotechnik-Ausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage III zu gestalten. Er hat eine Breite von 85 Millimetern und eine Höhe von 54 Millimetern aufzuweisen.Der Pyrotechnik-Ausweis ist als Karte auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage römisch drei zu gestalten. Er hat eine Breite von 85 Millimetern und eine Höhe von 54 Millimetern aufzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die Herstellung des Pyrotechnik-Ausweises sind Verfahren zu wählen, wie sie in der Europäischen Union für die fälschungssichere Gestaltung von Dokumenten vorgesehen werden.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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