Anl. 2 PyroTG-DV

PyroTG-DV - Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

1. Die Novellierungsanweisung in Artikel 5 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „1. In der Anlage 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.1. Die Novellierungsanweisung in Artikel 5 Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2012, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „1. In der Anlage 2 wird jeweils das Wort „Bundespolizeidirektion“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.“.

2. Die Novellierungsanweisungen in Artikel 4 Z 1 und 3 der Novelle BGBl. II Nr. 87/2017 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „1. In § 3 Abs. 5 Z 4 sowie Anlage II wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt. 3. In Anlage II wird die Wendung „Familienname/Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.)2. Die Novellierungsanweisungen in Artikel 4 Ziffer eins und 3 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten: „1. In Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 4, sowie Anlage römisch zwei wird die Wortfolge „Familien- oder Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt. 3. In Anlage römisch zwei wird die Wendung „Familienname/Nachname“ durch das Wort „Familienname“ ersetzt.)

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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