Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis
(1)Absatz eins,Eine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach § 17 Abs. 1 oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage I für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenenEine Ausbildung zum Erwerb von Sachkunde oder Fachkenntnis nach Paragraph 17, Absatz eins, oder 2 PyroTG 2010 muss die notwendigen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten in den in Anlage römisch eins für den jeweiligen Lehrgang angeführten Unterrichtsgegenständen vermitteln. Sie hat die Auszubildenden in die Lage zu versetzen, aufgrund der während der Ausbildung erworbenen
1.Ziffer einsSachkunde mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 oder
2.Ziffer 2Fachkenntnis mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätzen der Kategorie S2
sicher und ordnungsgemäß umzugehen.
(2)Absatz 2,Die Ausbildung muss die in Anlage I angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten des jeweiligen Lehrganges, die vorgegebenen Unterrichtsgegenstände sowie praktische Übungen umfassen.Die Ausbildung muss die in Anlage römisch eins angeführte Gesamtzahl an Unterrichtseinheiten des jeweiligen Lehrganges, die vorgegebenen Unterrichtsgegenstände sowie praktische Übungen umfassen.
(3)Absatz 3,Eine Unterrichtseinheit muss mindestens 50 Minuten betragen.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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