Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Der Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.Der Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in Paragraph eins, Absatz 3, oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.
(2)Absatz 2,Dem Bundesminister für Inneres sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgänge und damit in Zusammenhang stehenden Prüfungen, getrennt nach Lehrgängen im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
1.Ziffer einsAnzahl der Lehrgangsveranstaltungen,
2.Ziffer 2Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Lehrgangsteilnehmer,
3.Ziffer 3Anzahl der ausgestellten Zeugnisse und
4.Ziffer 4eine Sachverhaltsdarstellung besonderer Vorkommnisse, wie insbesondere Unfälle mit Personen- oder Sachschäden.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres sind vom Lehrgangsträger die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten, sowie anonymisierte Prüfungsprotokolle und schriftliche Prüfungsunterlagen zur Einsichtnahme zu übermitteln.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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