Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Zu Lehrgängen im Sinne dieser Verordnung darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 4 Z 1 und 2 PyroTG 2010 erfüllen.Zu Lehrgängen im Sinne dieser Verordnung darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die die Voraussetzungen nach Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins und 2 PyroTG 2010 erfüllen.
(2)Absatz 2,Zu Lehrgängen betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 oder T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 darf der Lehrgangsträger nur Personen als Kursteilnehmer zulassen, die
1.Ziffer einsbereits über einen Nachweis von Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 verfügen (§ 17 Abs. 3 Z 1 oder 2 PyroTG 2010) undbereits über einen Nachweis von Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 verfügen (Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 PyroTG 2010) und
2.Ziffer 2als Teilnahmewerber für einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben oderals Teilnahmewerber für einen Lehrgang betreffend pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn Feuerwerken der Kategorie F4 im Umfang des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PyroTG 2010 mitgewirkt haben oder
3.Ziffer 3als Teilnahmewerber für einen Lehrgang über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn bühnen- oder theaterpyrotechnischen Vorführungen im Umfang des § 20 Abs. 2 Z 2 PyroTG 2010 mitgewirkt haben.als Teilnahmewerber für einen Lehrgang über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2 nachweisen, dass sie an mindestens fünfzehn bühnen- oder theaterpyrotechnischen Vorführungen im Umfang des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PyroTG 2010 mitgewirkt haben.
Der Nachweis der Mitwirkung nach Z 2 oder 3 ist in Form einer schriftlichen Bestätigung des zur jeweiligen Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze Berechtigten zu erbringen.Der Nachweis der Mitwirkung nach Ziffer 2, oder 3 ist in Form einer schriftlichen Bestätigung des zur jeweiligen Verwendung der pyrotechnischen Gegenstände oder Sätze Berechtigten zu erbringen.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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