§ 2 PyroTG-DV Anforderungen an die Ausbildung

PyroTG-DV - Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Schulungseinrichtung muss eine Person bestellt haben, die für die organisatorische Lehrgangsbetreuung zuständig ist (Lehrgangsleiter). Diese Person muss über
    1. 1.Ziffer einsmindestens fünf Jahre Erfahrung in leitender Tätigkeit bei einer Ausbildungseinrichtung und
    2. 2.Ziffer 2eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  2. (2)Absatz 2,Zur Vermittlung der rechtlichen Kenntnisse (Rechtskunde) darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
    1. 1.Ziffer einsein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
    3. 3.Ziffer 3eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
    1. 1.Ziffer einsein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder Technischen Chemie oder einen erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4 oder
    2. 2.Ziffer 2eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Chemie und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4,
    3. 3.Ziffer 3mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
    4. 4.Ziffer 4eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
    verfügen.
  4. (4)Absatz 4,Die Schulungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung notwendigen Übungsplätze, technischen Einrichtungen und Geräte.
  5. (5)Absatz 5,Die Schulungseinrichtung hat den Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen Lernunterlagen zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6,Die Schulungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass der Lehrgang bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von einem Monat abgeschlossen werden kann.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 PyroTG-DV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 PyroTG-DV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 PyroTG-DV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 PyroTG-DV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 PyroTG-DV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 1 PyroTG-DV
§ 3 PyroTG-DV