Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Schulungseinrichtung muss eine Person bestellt haben, die für die organisatorische Lehrgangsbetreuung zuständig ist (Lehrgangsleiter). Diese Person muss über
1.Ziffer einsmindestens fünf Jahre Erfahrung in leitender Tätigkeit bei einer Ausbildungseinrichtung und
2.Ziffer 2eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
verfügen.
(2)Absatz 2,Zur Vermittlung der rechtlichen Kenntnisse (Rechtskunde) darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
1.Ziffer einsein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Rechtswissenschaften,
2.Ziffer 2mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
3.Ziffer 3eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
verfügen.
(3)Absatz 3,Zur Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten darf die Schulungseinrichtung nur Lehrpersonen einsetzen, die über
1.Ziffer einsein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Chemie oder Technischen Chemie oder einen erfolgreichen Abschluss eines entsprechenden Fachhochschul-Studienganges und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4 oder
2.Ziffer 2eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer Höheren Technischen Lehranstalt der Fachrichtung Chemie und mindestens fünf Jahre Erfahrung in der selbstständigen Durchführung von Feuerwerken der Kategorie F4,
3.Ziffer 3mindestens fünf Jahre Lehrerfahrung und
4.Ziffer 4eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß § 16 Abs. 7 PyroTG 2010eine innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung ausgestellte Bescheinigung gemäß Paragraph 16, Absatz 7, PyroTG 2010
verfügen.
(4)Absatz 4,Die Schulungseinrichtung muss über die für die Vermittlung der Lehrinhalte erforderlichen Räumlichkeiten, Einrichtungen und Lehrmittel verfügen sowie über die für den praktischen Teil der Ausbildung notwendigen Übungsplätze, technischen Einrichtungen und Geräte.
(5)Absatz 5,Die Schulungseinrichtung hat den Lehrgangsteilnehmern die erforderlichen Lernunterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Die Schulungseinrichtung hat zu gewährleisten, dass der Lehrgang bei normalem Ausbildungsgang innerhalb von einem Monat abgeschlossen werden kann.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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