Gesamte Rechtsvorschrift Oö. OVG 1994

Oö. Objektivierungsgesetz 1994

Oö. OVG 1994
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Stand der Gesetzesgebung: 07.08.2021
Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (Oö. ObjG 1994)

StF: LGBl.Nr. 102/1994 (WV)

§ 1 Oö. OVG 1994 Ziel


(1) Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände nach einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten. Darüber hinaus soll auch die Besetzung leitender Funktionen mit dem Ziel miterfaßt werden, daß die Funktionszuteilung im Bereich des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände einheitlich und nach objektiven Kriterien erfolgt.

(2) Die Bewerbung um die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände steht jedenfalls allen österreichischen Staatsbürgern sowie Staatsangehörigen eines Staates, denen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration und davon abgeleitetem Recht dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern offen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 2 Oö. OVG 1994 Ausschreibung


(1) Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich vorauszugehen. Zusätzlich soll eine Ausschreibung auch in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung erfolgen, wenn sie einen Dienstposten betrifft, der sich durch quantitative oder qualitative Anforderungen von vergleichbaren Dienstposten abhebt; dies kann auch in der Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Bestimmungen;

2.

die vorgesehene Beschäftigungsart und eine Aufgabenbeschreibung;

3.

die besonderen Erfordernisse (Anforderungsprofil im Sinn des § 5), soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung sind. Bei jedem dieser Erfordernisse ist ausdrücklich anzuführen, ob es unbedingt zu erfüllen ist oder ob es nur als erwünscht anzusehen ist;

4.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Sie haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann einzelne Personalverfügungen ohne vorhergehende Ausschreibung beziehungsweise ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Personalverfügungen nach Abs. 4 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Vorsitzenden des Personalbeirates unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

§ 3 Oö. OVG 1994


§ 3

Bewerbung

 

(1) Bewerber sind, wenn sie die landesgesetzlichen Anstellungserfordernisse erfüllen, ein Jahr ab dem Einlangen ihrer Bewerbung vorzumerken.

(2) Vorgemerkte Bewerber sind in das Verfahren nach diesem Landesgesetz einzubeziehen, sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vormerkung endet mit Abschluß eines Objektivierungsverfahrens, in das der vorgemerkte Bewerber miteinbezogen wurde; eine neuerliche Vormerkung im Sinn des Abs. 1 ist möglich.

§ 4 Oö. OVG 1994 Personalbeirat


(1) Zur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat einzurichten. Der Personalbeirat besteht aus neun Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Landtages sein. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das im Fall der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Der Personalbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lang im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder des Personalbeirates bestellt hat. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(2) Die Dienstgebervertreterinnen und/oder -vertreter sind von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellen. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)

(3) Die Dienstnehmervertreter werden - je nach dem, ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in

1.

ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich beziehungsweise

2.

einen Betrieb des Landes Oberösterreich oder

3.

eine Landesmusikschule oder

4.

eine Außenstelle des Amtes der Landesregierung, für die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitnehmervertreter gewählt werden,

ist (§ 1 Abs. 1 beziehungsweise Abs. 2 lit. a, c und d des O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1985) - auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Organe der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung beziehungsweise des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirates zu erstatten.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn

1.

seine geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für seine Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es seine Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen. (Anm: LGBl. Nr. 60/2010)

(5) Der Personalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu jeder Sitzung des Personalbeirates sind die für die Angelegenheiten der Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Sie haben in den Sitzungen beratende Stimme. Der Personalbeirat kann weiters seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(6) Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.

(7) Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt der O.ö. Landesregierung.

§ 5 Oö. OVG 1994


§ 5

Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag

 

(1) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere:

1.

die Ausbildung;

2.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;

3.

ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter;

4.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;

5.

die geistige und körperliche Eignung.

(2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der beabsichtigten Verwendung und können insbesondere sein:

1.

eine Fach- beziehungsweise Spezialausbildung;

2.

die bisherige Berufspraxis;

3.

sonstige besondere Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

(3) Neben den allgemeinen und den besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Aufnahmekriterien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten insbesondere anzusehen:

1.

das Vorstellungs- beziehungsweise Kontaktgespräch;

2.

allfällige Tests beziehungweise sonstige fachliche Begutachtungen;

3.

die sozialen Verhältnisse;

4.

sonstige besondere Umstände.

(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlages unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerber spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden.

(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung zusammen, kann die Landesregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.

§ 6 Oö. OVG 1994 Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgrenzung


(1) Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.

(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 7 Oö. OVG 1994


§ 7

Vertraulichkeit

 

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren, jedoch ist Bewerbern auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.

§ 8 Oö. OVG 1994


(1) Der Bestellung der Leiterinnen oder Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiterinnen oder Leiter von Unterabteilungen beziehungsweise sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptleute hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011, 121/2014)

(1a) Der Abschnitt B dieses Landesgesetzes kommt nicht zur Anwendung, wenn frei werdende Leitungsposten eingespart werden und eine andere Leiterin bzw. ein anderer Leiter nach Abs. 1 mit dieser Aufgabe zusätzlich betraut wird. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)

(2) Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf die Funktionsbeschreibung jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten (Anforderungsprofil) zu enthalten, die von den Bewerberinnen und Bewerbern zu erfüllen sind. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 11 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien für die Betrauung mit einer der im Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. § 12 Abs. 8 gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 121/2014)

(5) Die Geschäftsstelle der Begutachtungskommission hat im Rahmen einer Vorprüfung zu klären, ob die Bewerbungen die in der Ausschreibung geforderten Unterlagen und Informationen enthalten. Geschäftsstelle der Begutachtungskommission ist eine Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

§ 9 Oö. OVG 1994


§ 9

Vertraulichkeit

 

Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren. Bewerbern ist auf ihr Verlangen Auskunft über ihre Beurteilung im Auswahlverfahren zu erteilen.

§ 10 Oö. OVG 1994


(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,

2.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit sowie

3.

einer Expertin oder einem Experten (Abs. 4) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(2) Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)

(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:

1.

die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor,

2.

die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,

3.

je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,

4.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte

soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 1 ist. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Für die oder den gemäß Abs. 1 Z 3 als Mitglied der Begutachtungskommission zu nominierende Expertin oder zu nominierenden Experten hat die Landesregierung durch Verordnung einen Expertenpool einzurichten. Dieser Expertenpool ist nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Den Aufgabenbereichen sind im jeweiligen Bereich tätige Landesbedienstete, soweit sie dem zustimmen, für die Dauer von sechs Jahren zuzuordnen. Gleichermaßen können den inhaltlich in Betracht kommenden Aufgabenbereichen die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, zugeordnet werden. Die Mitgliedschaft im Expertenpool bleibt solange aufrecht, bis die Landesregierung eine neue Verordnung erlässt. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005, 47/2019)

(5) Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(7) Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(8) Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus:

1.

mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens,

2.

mit der (vorläufigen) Suspendierung,

3.

mit der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,

5.

mit einer Freistellung gemäß §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG,

6.

mit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

7.

wenn die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein Mitglied seiner Funktion enthebt. Der Landesamtsdirektor hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn Umstände hervorkommen, die einer sachgerechten Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben entgegenstehen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

§ 11 Oö. OVG 1994


§ 11

Begutachtungskriterien; Reihungsliste

 

(1) Neben den im § 8 Abs. 2 angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 je nach Art der zu besetzenden Funktion insbesondere anzusehen:

1.

Ausbildung;

2.

Erfolg in der bisherigen Verwendung;

3.

besondere Umstände, die mit der leitenden Funktion zusammenhängen;

4.

allfällige Tests beziehungsweise sonstige fachliche Begutachtungen.

 

(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 und den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor dem erstmaligen Zusammentreten der Begutachtungskommission zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor dem erstmaligen Zusammentreten der Begutachtungskommission Unterlagen nachgereicht werden. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

 

(3) Bei der Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber hat sich die Begutachtungskommission eines Punktesystems zu bedienen, welches eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse der einzelnen Kommissionsmitglieder gewährleistet. Waren am Auswahlverfahren Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 beteiligt, so ist je Bewerberin oder Bewerber der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 und, soweit mehrere Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 bestellt wurden, der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 zu errechnen. Unterschreitet bei einer Bewerberin oder bei einem Bewerber die errechnete niedrigere (durchschnittliche) Bewertung die höhere (durchschnittliche) Bewertung um mehr als 50%, so ist die Funktion erneut auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

 

(4) Im Fall der neuerlichen Ausschreibung nach Abs. 3 dürfen Personen, die bereits Mitglieder der Begutachtungskommission des vorangegangenen Verfahrens waren, nicht erneut zu Mitgliedern der Begutachtungskommission bestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

 

(5) Die Gesamtbeurteilung wird auf Grund der Beurteilungen der einzelnen Mitglieder erstellt. Auf Basis der Gesamtbeurteilung hat die Begutachtungskommission eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber sind dem Landeshauptmann beziehungsweise der Landesamtsdirektorin oder dem Landesamtsdirektor innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

 

(6) Die Begutachtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds nach § 10 Abs. 1 Z. 1. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

§ 12 Oö. OVG 1994 Weiterbestellung


(1) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, dass

1.

er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird oder

2.

ein Gutachten zur Frage der Weiterbestellung eingeholt wird.

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor dem Inhaber der Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.

(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.

(4) Im Fall des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 hat der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen.

(5) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion von der Begutachtungskommission zu hören.

(6) Das Gutachten der Begutachtungskommission hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion

1.

mit dieser für weitere fünf Jahre befristet betraut wird,

2.

mit dieser nicht mehr betraut wird oder

3.

vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden soll. Ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(7) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat dem Inhaber der Funktion

1.

spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, dass er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut wird oder nicht oder

2.

spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird.

Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

(8) Wird die Direktorin bzw. der Direktor einer Abteilungsgruppe nicht weiterbestellt oder vorzeitig abberufen, ist die Funktion unter den übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern dieser Abteilungsgruppe auszuschreiben. Wird die bzw. der Bedienstete auch von der Leitung der Abteilung vorzeitig abberufen oder nicht weiterbestellt, so ist zunächst die Leitung der Abteilung auszuschreiben und dann nach dem ersten Satz vorzugehen. Mit Ende der Funktion als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter endet jedenfalls auch die Funktion als Direktorin bzw. Direktor. Ist nach den Organisationsvorschriften mit der Leitung einer Abteilung zwingend auch die Leitung einer Abteilungsgruppe verbunden, erfolgt die Bestellung, Weiterbestellung sowie eine vorzeitige Abberufung immer für beide Funktionen zur gleichen Zeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 13 Oö. OVG 1994 § 13


(1) Der Bestellung der Leiterinnen und Leiter in oder von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes hat nach Maßgabe dieses Abschnitts eine Ausschreibung jedenfalls auf der Homepage des Landes Oberösterreich und in anderen Medienwerken, zumindest aber in einer oberösterreichischen Tageszeitung voranzugehen; letzteres kann auch in Form eines Hinweises auf die Ausschreibung auf der Homepage des Landes Oberösterreich erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 81/2002, 59/2005, 121/2014)

(2) Die Bestimmungen des Abschnitts B des II. Hauptstücks sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

anstelle des Landeshauptmanns bzw. der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors die Landesregierung zur Ernennung zuständig ist;

2.

die für den jeweiligen Bereich zuständige Dienstnehmervertretung, soweit das Landes-Personalvertretungsgesetz nicht anzuwenden ist, Personen nach § 10 Abs. 3 Z 3 namhaft machen kann.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Spezialfunktionen im künstlerischen Bereich von Landeskultureinrichtungen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 ist befristet für einen Zeitraum von fünf Jahren auszusprechen. Im Anschluss daran sind Weiterbestellungen möglich, die jeweils auf fünf Jahre zu befristen sind. Dies ist in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 zum Ausdruck zu bringen. (Anm: LGBl. Nr. 24/2001, 90/2013)

§ 18 Oö. OVG 1994


(1) Der Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat - ausgenommen in den Fällen des § 19 Abs. 1 - eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls auf der jeweiligen Homepage kundzumachen ist. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 76/2021)

(2) Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.

(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben beziehungsweise entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 3 gilt sinngemäß.

§ 19 Oö. OVG 1994


§ 19

Vereinfachtes Aufnahmeverfahren

 

(1) Die für Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Stadt mit eigenem Statut können, wie zum Beispiel im Bereich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung beziehungsweise Befassung des Personalbeirates (§ 20) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 dem Personalbeirat (§ 20) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 20) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen und dergleichen ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.

§ 20 Oö. OVG 1994 § 20


(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen des II. Hauptstücks Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat nach Abs. 2 wahrgenommen werden.

(2) Der Personalbeirat besteht aus fünf Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Die Anzahl der von jeder im Gemeinderat vertretenen Partei namhaft zu machenden Dienstgebervertreter bestimmt sich nach dem Verhältnis der der Partei im Gemeinderat zukommenden Mandate, wobei - soweit vorhanden - den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien jedenfalls ein Dienstgebervertreter zukommt. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird auf Vorschlag jener im Gemeinderat vertretenen Partei bestellt, die über die größte Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Im Fall des Erlöschens des Mandates nach § 14 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 14 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 14 Statut für die Stadt Wels 1992 hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Dienstnehmervertreter werden auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(4a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Gemeinderat kann ein Mitglied abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

Im Fall der Abberufung ist für den Rest der Amtsdauer ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) zu bestellen.

(Anm: LGBl. Nr. 60/2010

(5) Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt § 42 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Steyr 1992 und § 42 Abs. 1 Statut für die Stadt Wels 1992 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

§ 21 Oö. OVG 1994


Das II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor, an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreich die Amtliche Linzer Zeitung oder die jeweilige Homepage tritt. § 10 Abs. 6a gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; § 13 Abs. 2 Z 1 gilt in Bezug auf § 10 Abs. 6a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter diese Bestimmung insbesondere auch die Bestellung der ärztlichen Leiter sowie Abteilungs- und Institutsleiter in Krankenanstalten der Statutargemeinden fällt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 60/2010, 76/2021)

§ 22 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 22 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 22ff Oö. OVG 1994


IV. und V. HAUPTSTÜCK

§ 22 bis 34

 

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 48/2001)

§ 23 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 23 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 24 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 24 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 25 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 25 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 26 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 26 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 27 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 27 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 28 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 28 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 29 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 29 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 30 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 30 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 31 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 31 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 32 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 32 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 33 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 33 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 34 OÖ. OVG 1994 (weggefallen)


§ 34 OÖ. OVG 1994 (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen.

§ 35 Oö. OVG 1994 Rechtsstellung der Bewerber; Verständigung


(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen einschließlich der Frage der Weiterbestellung. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Nach der vorgenommenen Aufnahme beziehungsweise der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, davon formlos zu verständigen.

§ 36 Oö. OVG 1994


§ 36

Verordnungen; Mitwirkungsrechte

 

(1) Dieses Landesgesetz ist für die Aufnahme der im § 1 Abs. 2 lit. b O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz genannten Personen nicht anzuwenden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung dieses Landesgesetzes, insbesondere des § 5, erlassen.

(3) Die Landesregierung kann für bestimmte Personengruppen beziehungsweise Verwendungsbereiche, insbesondere für Büros der vom O.ö. Bezügegesetz erfaßten politischen Funktionäre, für Büros von Bürgermeistern, Stadtsenatsmitgliedern oder für vergleichbare Positionen (zum Beispiel Mitarbeiter der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien), für die ein besonderes Vertrauensverhältnis kennzeichnend ist, durch Verordnung Ausnahmen von der Anwendung jeweils des Abschnittes A des II. bis V. Hauptstücks aus Zweckmäßigkeitsgründen festsetzen. Dies gilt auch, wenn und soweit für bestimmte Verwendungsbereiche bereits vergleichbare besondere Aufnahme- beziehungsweise Besetzungsvoraussetzungen und -verfahren gelten. Versetzungen von davon betroffenen Bediensteten innerhalb von zwei Jahren ab deren Aufnahme sind erst nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens nach dem jeweiligen Abschnitt A dieses Landesgesetzes zulässig.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß für bestimmte Personengruppen beziehungsweise Verwendungsbereiche (wie zum Beispiel Reinigungskräfte, Küchenhilfskräfte, Amtswarte und Portiere) Ausnahmeregelungen vom § 5 Abs. 4 und 5 getroffen werden, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis notwendig ist. In einer solchen Verordnung ist eine ausreichende Kontrolle jedenfalls durch den Personalbeirat sicherzustellen.

(5) Soweit Verordnungen, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen werden, Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände betreffen, ist vor ihrer Erlassung gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und dem Oberösterreichischen Gemeindebund sowie der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Soweit andere Landesgesetze Bestimmungen über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Dienstposten oder über die Aufnahme in den öffentlichen Dienst beziehungsweise über die Besetzung leitender Funktionen des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes enthalten, die über dieses Landesgesetz hinausgehen, bleiben diese Landesgesetze insoweit unberührt.

§ 37 Oö. OVG 1994


§ 37

Eigener Wirkungsbereich

 

Die nach diesem Landesgesetz der Gemeinde oder einzelnen Gemeindeorganen beziehungsweise Gemeindeverbandsorganen zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 38 Oö. OVG 1994


§ 38

Inkrafttreten

 

Dieses Landesgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten.

§ 39 Oö. OVG 1994


§ 39

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000

 

Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 bereits befristet bestellten Leiter gelten als befristet auf fünf Jahre bestellt, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer letzten Bestellung.

 

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

Artikel

Art. 12 Oö. OVG 1994


(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)

(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft:

1.

Art. IV Z 1, 3, 4, 5, 7 und 9 und Art. V mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich;

2.

Art. XI mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten;

3.

die übrigen Bestimmungen, soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist, mit 1. September 2019.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.

(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz B-VG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.

(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.

(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.

Oö. Objektivierungsgesetz 1994 (Oö. OVG 1994) Fundstelle


Oö. Objektivierungsgesetz 1994

StF: LGBl.Nr. 102/1994 (WV)

Änderung

LGBl.Nr. 24/2001 (GP XXV RV 851/2000 AB 991/2001 LT 33)

LGBl.Nr. 48/2001 (GP XXV RV 724/1999 AB 1041/2001 LT 34)

LGBl.Nr. 81/2002 (GP XXV RV 1401/2002 IA 1426/2002 AB 1487/2002 AA 1499/2002 LT 47; RL 2001/19/EG vom 14. Mai 2001, ABl.Nr. L 206 vom 31.7.2001, S. 1; RL 2000/54/EG vom 18. September 2000, ABl.Nr. L 262 vom 17.10.2000, S. 21; RL 2000/39/EG vom 8. Juni 2000, ABl.Nr. L 142 vom 16.6.2000, S. 47)

LGBl.Nr. 59/2005 (GP XXVI RV 260/2004 IA 70/2003 299/2004 und 300/2004 AB 481/2005 LT 16)

LGBl.Nr. 140/2009 (GP XXVII RV 15/2009 LT 2)

LGBl.Nr. 60/2010 (GP XXVII RV 44/2009 AB 191/2010 LT 9)

LGBl.Nr. 108/2011 (GP XXVII RV 438/2011 AB 506/2011 LT 20)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 121/2014 (GP XXVII RV 1201/2014 AB 1321/2014 LT 49; RL 2009/104/EG vom 16. September 2009, ABl. Nr. L 260 vom 3.10.2009, S 5; RL 2009/148/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2009, S 28; RL 2009/161/EU vom 17. Dezember 2009, ABl. Nr. L 338 vom 19.12.2009, S 87; RL 2010/32/EU vom 10. Mai 2010, ABl. Nr. L 134 vom 1.6.2010, S 15; RL 2013/35/EU vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 179 vom 29.6.2013, S 1; RL 2011/98/EU vom 13. Dezember 2011, ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011, S 1; RL 2003/88/EG vom 4. November 2003, ABl. Nr. L 299 vom 18.11.2003, S 9; RL 2011/51/EU vom 11. Mai 2011, ABl. Nr. L 132 vom 19.5.2011, S 1)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSVERZEICHNIS

 

I. HAUPTSTÜCK: Allgemeines

§  1

Ziel

II. HAUPTSTÜCK: Land Oberösterreich

Abschnitt A: Aufnahme in den Landesdienst

§  2

Ausschreibung

§  3

Bewerbung

§  4

Personalbeirat

§  5

Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag

§  6

Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern; Abgrenzung

§  7

Vertraulichkeit

Abschnitt B: Besetzung leitender Funktionen im Bereich des Amtes der Landesregierung und
der Bezirkshauptmannschaften

§  8

Ausschreibung; Bewerbung

§  9

Vertraulichkeit

§ 10

Begutachtungskommission

§ 11

Begutachtungskriterien; Reihungsliste

§ 12

Weiterbestellungsgutachten

Abschnitt C: Besetzung leitender Funktionen im Bereich sonstiger
Verwaltungseinrichtungen des Landes

§ 13

Ausschreibung; sinngemäße Geltung

§ 14

Entfallen

§ 15

Entfallen

§ 16

Entfallen

§ 17

Entfallen

III. HAUPTSTÜCK: Statutargemeinden

Abschnitt A: Aufnahme in den Dienst der Statutargemeinden

§ 18

Ausschreibung; Bewerbung

§ 19

Vereinfachtes Aufnahmeverfahren

§ 20

Sinngemäße Anwendung des II. Hauptstücks Abschnitt A; Personalbeirat

Abschnitt B: Besetzung leitender Funktionen in Statutargemeinden

§ 21

Sinngemäße Anwendung des II. Hauptstücks Abschnitte B und C

IV. und V. HAUPTSTÜCK

§§ 22 bis 34 Entfallen

VI. HAUPTSTÜCK: Gemeinsame Bestimmungen

§ 35

Rechtsstellung der Bewerber; Verständigung

§ 36

Verordnungen; Mitwirkungsrechte

§ 37

Eigener Wirkungsbereich

§ 38

Inkrafttreten

§ 39

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2000

 

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