§ 12 Oö. OVG 1994 Weiterbestellung

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, dass

1.

er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren betraut wird oder

2.

ein Gutachten zur Frage der Weiterbestellung eingeholt wird.

(2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor dem Inhaber der Funktion bereits vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt mitteilen, dass ein Gutachten der Begutachtungskommission zur Frage der vorzeitigen Abberufung von der befristeten Funktion eingeholt wird.

(3) Im Fall der beabsichtigten Weiterbestellung entfällt ein neuerliches Ausschreibungs- und Begutachtungsverfahren.

(4) Im Fall des Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 hat der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor die Begutachtungskommission mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Weiterbestellung zu befassen.

(5) Die Begutachtungskommission hat den Erfolg der bisherigen Funktionsausübung insbesondere in fachlicher und innerdienstlicher Hinsicht unter Berücksichtigung der vereinbarten bzw. vorgegebenen Ziele zu beurteilen. Sie hat dabei auf besondere Umstände, die mit der Funktion zusammenhängen, Bedacht zu nehmen. Sie kann Unterlagen und Auskünfte einholen und hat ihr Gutachten nach Möglichkeit binnen drei Monaten ab Einlangen des Verlangens zu erstatten. Vor Erstattung eines Gutachtens, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, ist der Inhaber der Funktion von der Begutachtungskommission zu hören.

(6) Das Gutachten der Begutachtungskommission hat die begründete Empfehlung zu enthalten, ob der Inhaber dieser Funktion

1.

mit dieser für weitere fünf Jahre befristet betraut wird,

2.

mit dieser nicht mehr betraut wird oder

3.

vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen werden soll. Ein Gutachten, das die Weiterbestellung nicht mehr vorschlägt bzw. die vorzeitige Abberufung vorschlägt, kann nur mit einer Mehrheit von mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(7) Der Landeshauptmann bzw. der Landesamtsdirektor hat dem Inhaber der Funktion

1.

spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer endgültig mitzuteilen, dass er mit Ablauf der Bestellungsdauer mit dieser Funktion für weitere fünf Jahre betraut wird oder nicht oder

2.

spätestens drei Monate vor der beabsichtigten vorzeitigen Abberufung mitzuteilen, dass er vorzeitig von der befristeten Funktion abberufen wird.

Dies gilt auch, wenn die Begutachtungskommission ihr Gutachten nicht rechtzeitig abgibt.

(Anm: LGBl. Nr. 24/2001)

(8) Wird die Direktorin bzw. der Direktor einer Abteilungsgruppe nicht weiterbestellt oder vorzeitig abberufen, ist die Funktion unter den übrigen Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern dieser Abteilungsgruppe auszuschreiben. Wird die bzw. der Bedienstete auch von der Leitung der Abteilung vorzeitig abberufen oder nicht weiterbestellt, so ist zunächst die Leitung der Abteilung auszuschreiben und dann nach dem ersten Satz vorzugehen. Mit Ende der Funktion als Abteilungsleiterin bzw. Abteilungsleiter endet jedenfalls auch die Funktion als Direktorin bzw. Direktor. Ist nach den Organisationsvorschriften mit der Leitung einer Abteilung zwingend auch die Leitung einer Abteilungsgruppe verbunden, erfolgt die Bestellung, Weiterbestellung sowie eine vorzeitige Abberufung immer für beide Funktionen zur gleichen Zeit. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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