§ 21 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Das II. Hauptstück Abschnitte B und C gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor, an die Stelle der Landesregierung der Stadtsenat und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreich die Amtliche Linzer Zeitung oder die jeweilige Homepage tritt. § 10 Abs. 6a gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landeshauptmanns der Gemeinderat tritt; § 13 Abs. 2 Z 1 gilt in Bezug auf § 10 Abs. 6a mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt. Abweichend vom § 8 Abs. 4 beziehungsweise § 13 Abs. 4 ist die Bestellung zumindest einmal befristet auszusprechen. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter diese Bestimmung insbesondere auch die Bestellung der ärztlichen Leiter sowie Abteilungs- und Institutsleiter in Krankenanstalten der Statutargemeinden fällt. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 60/2010, 76/2021)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 Oö. OVG 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 Oö. OVG 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 Oö. OVG 1994


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 Oö. OVG 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 Oö. OVG 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 20 Oö. OVG 1994
§ 22 OÖ. OVG 1994