§ 10 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist für jeden einzelnen Bewerbungsvorgang von der Landesamtsdirektorin oder vom Landesamtsdirektor eine Begutachtungskommission zusammenzustellen. Vorsitzende oder Vorsitzender ist die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle. Dieser oder diesem kommt kein Stimmrecht zu. Die Begutachtungskommission besteht aus folgenden weiteren Mitgliedern:

1.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der Amtsleitung,

2.

einer Vertreterin oder einem Vertreter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit sowie

3.

einer Expertin oder einem Experten (Abs. 4) aus dem Aufgabenbereich, in den die Besetzung fällt.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(2) Im Fall der Bestellung von Leiterinnen oder Leitern von Abteilungsgruppen, von Abteilungen und von Bezirkshauptmannschaften sind als weitere Mitglieder der Begutachtungskommission bis zu zwei Expertinnen oder Experten von Personalberatungsunternehmen beizuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005, 108/2011)

(3) Weiters haben folgende Personen das Recht, am Auswahlverfahren ohne Stimmrecht teilzunehmen:

1.

die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor,

2.

die Leiterin oder der Leiter der für die Personalverwaltung zuständigen Organisationseinheit,

3.

je ein Mitglied der Personalvertretung je Wählergruppe, die im Landespersonalausschuss mit einem Mandat vertreten ist,

4.

die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte

soweit sie oder er nicht bereits Mitglied der Begutachtungskommission gemäß Abs. 1 ist. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

(4) Für die oder den gemäß Abs. 1 Z 3 als Mitglied der Begutachtungskommission zu nominierende Expertin oder zu nominierenden Experten hat die Landesregierung durch Verordnung einen Expertenpool einzurichten. Dieser Expertenpool ist nach Aufgabenbereichen zu gliedern. Den Aufgabenbereichen sind im jeweiligen Bereich tätige Landesbedienstete, soweit sie dem zustimmen, für die Dauer von sechs Jahren zuzuordnen. Gleichermaßen können den inhaltlich in Betracht kommenden Aufgabenbereichen die Bildungsdirektorin bzw. der Bildungsdirektor oder eine von ihr bzw. ihm namhaft gemachte Bundesbedienstete bzw. ein von ihr bzw. ihm namhaft gemachter Bundesbediensteter, die bzw. der an der Bildungsdirektion für Oberösterreich tätig ist, zugeordnet werden. Die Mitgliedschaft im Expertenpool bleibt solange aufrecht, bis die Landesregierung eine neue Verordnung erlässt. Diese Verordnung ist in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005, 47/2019)

(5) Die gemäß Abs. 3 Z 3 zur Teilnahme am Auswahlverfahren berechtigten Personen sind von der jeweiligen Wählergruppe der oder dem Vorsitzenden gegenüber namhaft zu machen. Im Fall des Ausscheidens aus der Personalvertretung während eines laufenden Auswahlverfahrens kann die jeweilige Wählergruppe eine andere Person namhaft machen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(6a) Der Landeshauptmann ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Begutachtungskommission zu unterrichten. Die Begutachtungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Der Landeshauptmann kann ein Mitglied abberufen, wenn

1.

dessen geistige oder körperliche Eignung nicht mehr gegeben ist oder

2.

die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht mehr bestehen oder

3.

es die Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt.

(Anm: LGBl.Nr. 60/2010)

(7) Bei der Begutachtung der Bewerberinnen oder Bewerber haben alle Mitglieder (Abs. 1 und Abs. 2) anwesend zu sein. Scheidet ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Bewerbungsunterlagen (§ 11 Abs. 2) bis zur Erstellung des Gutachtens ein Mitglied aus der Begutachtungskommission aus, ist anstelle dieses Mitglieds ein neues Mitglied durch die Landesamtsdirektorin oder den Landesamtsdirektor zu bestimmen und die Begutachtung insgesamt erneut durchzuführen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

(8) Ein Mitglied scheidet in folgenden Fällen aus der Begutachtungskommission aus:

1.

mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens,

2.

mit der (vorläufigen) Suspendierung,

3.

mit der Außerdienststellung oder gänzlichen Dienstfreistellung,

4.

mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder der Beendigung des Dienstverhältnisses,

5.

mit einer Freistellung gemäß §§ 70a und 70b Oö. LBG oder § 25b Oö. LVBG,

6.

mit der Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes,

7.

wenn die Landesamtsdirektorin oder der Landesamtsdirektor ein Mitglied seiner Funktion enthebt. Der Landesamtsdirektor hat ein Mitglied seiner Funktion zu entheben, wenn Umstände hervorkommen, die einer sachgerechten Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben entgegenstehen.

(Anm: LGBl.Nr. 59/2005)

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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