§ 5 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 5

Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag

 

(1) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere:

1.

die Ausbildung;

2.

die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind;

3.

ein bestimmtes Mindest- oder Höchstalter;

4.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit;

5.

die geistige und körperliche Eignung.

(2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der beabsichtigten Verwendung und können insbesondere sein:

1.

eine Fach- beziehungsweise Spezialausbildung;

2.

die bisherige Berufspraxis;

3.

sonstige besondere Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

(3) Neben den allgemeinen und den besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Aufnahmekriterien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten insbesondere anzusehen:

1.

das Vorstellungs- beziehungsweise Kontaktgespräch;

2.

allfällige Tests beziehungweise sonstige fachliche Begutachtungen;

3.

die sozialen Verhältnisse;

4.

sonstige besondere Umstände.

(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlages unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerber spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden.

(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung zusammen, kann die Landesregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.

In Kraft seit 17.12.1994 bis 31.12.9999
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