§ 11 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 11

Begutachtungskriterien; Reihungsliste

 

(1) Neben den im § 8 Abs. 2 angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinn des § 8 Abs. 1 je nach Art der zu besetzenden Funktion insbesondere anzusehen:

1.

Ausbildung;

2.

Erfolg in der bisherigen Verwendung;

3.

besondere Umstände, die mit der leitenden Funktion zusammenhängen;

4.

allfällige Tests beziehungsweise sonstige fachliche Begutachtungen.

 

(2) Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 und den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerberinnen und Bewerber unter Anschluss der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor dem erstmaligen Zusammentreten der Begutachtungskommission zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor dem erstmaligen Zusammentreten der Begutachtungskommission Unterlagen nachgereicht werden. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.

(Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

 

(3) Bei der Beurteilung der Bewerberinnen und Bewerber hat sich die Begutachtungskommission eines Punktesystems zu bedienen, welches eine Vergleichbarkeit der Beurteilungsergebnisse der einzelnen Kommissionsmitglieder gewährleistet. Waren am Auswahlverfahren Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 beteiligt, so ist je Bewerberin oder Bewerber der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 1 und, soweit mehrere Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 bestellt wurden, der Durchschnitt der Bewertung der Mitglieder gemäß § 10 Abs. 2 zu errechnen. Unterschreitet bei einer Bewerberin oder bei einem Bewerber die errechnete niedrigere (durchschnittliche) Bewertung die höhere (durchschnittliche) Bewertung um mehr als 50%, so ist die Funktion erneut auszuschreiben. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

 

(4) Im Fall der neuerlichen Ausschreibung nach Abs. 3 dürfen Personen, die bereits Mitglieder der Begutachtungskommission des vorangegangenen Verfahrens waren, nicht erneut zu Mitgliedern der Begutachtungskommission bestellt werden. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

 

(5) Die Gesamtbeurteilung wird auf Grund der Beurteilungen der einzelnen Mitglieder erstellt. Auf Basis der Gesamtbeurteilung hat die Begutachtungskommission eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber sind dem Landeshauptmann beziehungsweise der Landesamtsdirektorin oder dem Landesamtsdirektor innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen bei der Vorsitzenden oder beim Vorsitzenden der Begutachtungskommission eingelangt sind, zur Entscheidung vorzulegen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Gutachten zustande, kann die Bestellung ohne Bedachtnahme auf ein derartiges Gutachten erfolgen. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

 

(6) Die Begutachtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds nach § 10 Abs. 1 Z. 1. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. (Anm: LGBl. Nr. 59/2005)

In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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