§ 37 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

§ 37

Eigener Wirkungsbereich

 

Die nach diesem Landesgesetz der Gemeinde oder einzelnen Gemeindeorganen beziehungsweise Gemeindeverbandsorganen zukommenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 17.12.1994 bis 31.12.9999
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