§ 36 Oö. OVG 1994

Oö. OVG 1994 - Oö. Objektivierungsgesetz 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

§ 36

Verordnungen; Mitwirkungsrechte

 

(1) Dieses Landesgesetz ist für die Aufnahme der im § 1 Abs. 2 lit. b O.ö. Landes-Personalvertretungsgesetz genannten Personen nicht anzuwenden.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung dieses Landesgesetzes, insbesondere des § 5, erlassen.

(3) Die Landesregierung kann für bestimmte Personengruppen beziehungsweise Verwendungsbereiche, insbesondere für Büros der vom O.ö. Bezügegesetz erfaßten politischen Funktionäre, für Büros von Bürgermeistern, Stadtsenatsmitgliedern oder für vergleichbare Positionen (zum Beispiel Mitarbeiter der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien), für die ein besonderes Vertrauensverhältnis kennzeichnend ist, durch Verordnung Ausnahmen von der Anwendung jeweils des Abschnittes A des II. bis V. Hauptstücks aus Zweckmäßigkeitsgründen festsetzen. Dies gilt auch, wenn und soweit für bestimmte Verwendungsbereiche bereits vergleichbare besondere Aufnahme- beziehungsweise Besetzungsvoraussetzungen und -verfahren gelten. Versetzungen von davon betroffenen Bediensteten innerhalb von zwei Jahren ab deren Aufnahme sind erst nach Durchführung eines Objektivierungsverfahrens nach dem jeweiligen Abschnitt A dieses Landesgesetzes zulässig.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, daß für bestimmte Personengruppen beziehungsweise Verwendungsbereiche (wie zum Beispiel Reinigungskräfte, Küchenhilfskräfte, Amtswarte und Portiere) Ausnahmeregelungen vom § 5 Abs. 4 und 5 getroffen werden, sofern dies aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis notwendig ist. In einer solchen Verordnung ist eine ausreichende Kontrolle jedenfalls durch den Personalbeirat sicherzustellen.

(5) Soweit Verordnungen, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen werden, Gemeinden beziehungsweise Gemeindeverbände betreffen, ist vor ihrer Erlassung gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und dem Oberösterreichischen Gemeindebund sowie der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Soweit andere Landesgesetze Bestimmungen über die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Dienstposten oder über die Aufnahme in den öffentlichen Dienst beziehungsweise über die Besetzung leitender Funktionen des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes enthalten, die über dieses Landesgesetz hinausgehen, bleiben diese Landesgesetze insoweit unberührt.

In Kraft seit 17.12.1994 bis 31.12.9999
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