§ 88 Oö. JagdG § 88

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die ordentlichen Mitglieder des O.ö. Landesjagdverbandes sind berechtigt, von den gesetz- und satzungsmäßigen Einrichtungen des O.ö. Landesjagdverbandes Gebrauch zu machen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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