§ 23 Oö. JagdG § 23

Oö. JagdG - Oö. Jagdgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Zuschlag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zwecke hat der Obmann den überprüften Pachtvertragsentwurf (§ 19 Abs. 6), die Nachweise über die Kundmachung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift und, im Falle des Zuschlages an eine Jagdgesellschaft, die Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Versteigerung dahin zu prüfen, ob sie den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Ergibt sich hiebei kein Anstand, so ist der Zuschlag zu bestätigen, andernfalls ist der Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung den Bezirksjagdbeirat zu hören.

(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil die Pächterfähigkeit nicht gegeben ist (§ 20), so kann sie nach Anhören des Jagdausschusses den Zuschlag jenem pächterfähigen Bieter erteilen, der das nächsthöchste Anbot gestellt hat und noch aufrecht hält.

(4) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd kein den Ausrufpreis erreichendes Anbot gestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Jagdausschusses und des Bezirksjagdbeirates, wenn hievon ein Erfolg zu erwarten ist, den Ausrufpreis neu festzusetzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen. Andernfalls sowie bei Erfolglosigkeit auch der zweiten Versteigerung ist ein Jagdverwalter (§ 26) zu bestellen.

In Kraft seit 22.08.1964 bis 31.12.9999
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