(1) Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an
a) | eine Jagdgesellschaft (§ 21); | |||||||||
b) | eine physische eigenberechtigte Person, die in den der Verpachtung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens durch drei Jahre im Besitze einer (Jahres-)Jagdkarte war; | |||||||||
c) | eine juristische Person; das gepachtete Jagdrecht darf jedoch nur durch Bestellung eines vom Pächter namhaft gemachten Jagdverwalters verwertet werden. § 26 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 13/1988) |
(2) Das Jagdrecht darf überdies nur an Personen verpachtet werden, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Pflichten nachzukommen gewillt und in der Lage sind. Im Falle einer Verpachtung an eine Jagdgesellschaft gilt dies mit der Maßgabe, daß diese Voraussetzung bei jedem Jagdgesellschafter gegeben sein muß.
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