Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDen nach § 1 Abs. 2 lit. a, b und d Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:Den nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera a,, b und d Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:
1.Ziffer einsUnfallheilbehandlung (§§ 23 und 26);Unfallheilbehandlung (Paragraphen 23 und 26);
2.Ziffer 2berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 24);berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (Paragraph 24,);
3.Ziffer 3Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 25);Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 25,);
4.Ziffer 4Versehrtenrente (§§ 27 bis 29);Versehrtenrente (Paragraphen 27 bis 29);
5.Ziffer 5Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 30);Zusatzrente für Schwerversehrte (Paragraph 30,);
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