§ 37 Oö. GUFG Witwen(Witwer)rente

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wurde der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursacht, gebührt dem Witwer bzw. der Witwe bis zu seinem bzw. ihrem Tod oder seiner bzw. ihrer Wiederverheiratung eine Witwen(Witwer)rente von 20% der Bemessungsgrundlage.

(2) Die Witwe bzw. der Witwer hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Entstehen des Anspruchs (§ 7) geschlossen wurde und der Tod der bzw. des Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionärs) innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht oder dass durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.

(3) Der Witwe bzw. dem Witwer, die bzw. der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in der Höhe des 35-fachen der nach Abs. 1 zu bemessenden Witwen(Witwer)rente.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod der Ehegattin bzw. des Ehegatten, durch Scheidung oder durch Aufhebung aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, lebt der Anspruch auf die Witwen(Witwer)rente wieder auf, wenn

1.

die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden der Witwe bzw. des Witwers geschieden oder aufgehoben worden ist oder

2.

bei Nichtigerklärung der Ehe diese Person als schuldlos anzusehen ist.

(5) Das Wiederaufleben des Anspruchs tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe, frühestens jedoch zweieinhalb Jahre nach dem seinerzeitigen Erlöschen des Anspruchs auf die Witwen(Witwer)rente ein.

(6) Auf die Witwen(Witwer)rente, die wieder aufgelebt ist, sind laufende Unterhaltsleistungen und die im § 2 EStG 1988 angeführten Einkünfte anzurechnen, die der Witwe bzw. dem Witwer auf Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten Ehe zufließen, soweit sie einen wieder aufgelebten Versorgungsbezug (§ 21 Abs. 6 Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, § 25 Abs. 6 Oö. Pensionsgesetz 2006) oder eine nach pensionsrechtlichen Bestimmungen vergleichbare Leistung übersteigen. Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 ASVG entsprechend anzuwenden. Erhält die Witwe bzw. der Witwer statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, ist auf die monatliche Witwen(Witwer)rente ein Vierzehntel des Betrags anzurechnen, der sich aus der Annahme eines jährlichen Erträgnisses von 4% des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Witwe bzw. des Witwers unter, entfällt die Anrechnung.

(7) Werden laufende Unterhaltsleistungen bzw. Einkünfte im Sinn des Abs. 6 bereits im Zeitpunkt des Wiederauflebens des Versorgungsbezugs bezogen, wird die Anrechnung ab diesem Zeitpunkt wirksam, in allen anderen Fällen mit dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Eintritt des Anrechnungsgrunds folgt.

(8) Solang die im Abs. 1 bezeichnete anspruchsberechtigte Person durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte ihrer Erwerbsfähigkeit durch einen länger als drei Monate dauernden Zeitraum verloren oder wenn die Witwe das 60., der Witwer das 65. Lebensjahr vollendet hat, beträgt die Witwen(Witwer)rente 40% der Bemessungsgrundlage.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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