§ 44 Oö. GUFG Antragstellung; Leistungsanfall

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Leistungen nach § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1967, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.

In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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