§ 45 Oö. GUFG Entscheidungspflicht

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bescheide über Anträge auf Feststellung von Leistungen nach § 42 Abs. 1 oder 2 sind binnen einem Jahr nach der Einbringung des Antrages zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.1969 bis 31.12.9999
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