§ 46 Oö. GUFG Leistungen auf Grund früherer Dienstunfälle

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bestimmungen der §§ 42 und 45 gelten für Funktionäre und deren Hinterbliebene sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

das anspruchsbegründende schädigende Ereignis vor dem 1. Juli 1969 eingetreten sein muß und

b)

die Bemessungsgrundlage 175 Euro beträgt.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Die Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 1 und 2 sind auf Antrag festzustellen. Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1970 gestellt, so fällt die Leistung mit dem 1. Juli 1969, sonst mit dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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