§ 49 Oö. GUFG Verfahren; Kosten

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten dieses Gesetzes findet, soweit es sich um Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten und deren Hinterbliebenen handelt, das DVG Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(2) In Angelegenheiten dieses Gesetzes erwachsende Barauslagen der Behörde sind von Amts wegen zu tragen. Wenn jedoch eine Partei beantragt, daß eine bestimmte Ärztin bzw. ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werde, so kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) die Anhörung davon abhängig machen, daß die Partei die Kosten hiefür trägt. Kosten, die von einer Partei durch Mutwillen, Verschleppung oder Irreführung veranlaßt worden sind, sind der Partei von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) zum Ersatz aufzuerlegen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

(3) Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

(4) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 2 lit. b und d und deren Hinterbliebene gilt Abs. 1 nicht. Über Streitigkeiten entscheiden die Gerichte. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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