§ 30 Oö. GUFG Zusatzrente für Schwerversehrte

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Versehrte, die Anspruch auf eine Versehrtenrente von mindestens 50% der Vollrente haben, gelten als Schwerversehrte.

(2) Schwerversehrten gebührt eine Zusatzrente

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50% ihrer Versehrtenrente.

(3) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrente nach diesem Landesgesetz entsprechend anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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