§ 28 Oö. GUFG Versehrtenrente aus mehreren Anspruchsfällen

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Erleidet eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter (Funktionärin bzw. Funktionär) neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit eine körperliche Schädigung, so ist die Versehrtenrente nach dem Grad der durch sämtliche Dienstunfälle (Berufskrankheiten) verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen, sofern diese Minderung wenigstens 20% erreicht. Hiebei ist die einer ganz oder teilweise abgefundenen Versehrtenrente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen. Wurde diese Versehrtenrente zur Gänze abgefunden, so ist die neu festzusetzende Versehrtenrente jedoch um den Betrag zu kürzen, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht; dies gilt sinngemäß bei teilweiser Abfindung einer Versehrtenrente. (Anm: LGBl. Nr. 75/2003, 68/2009)

(2) Bemessungsgrundlage für die neu festzusetzende Versehrtenrente ist die höchste der für die einzelnen Dienstunfälle (Berufskrankheiten) in Frage kommenden Bemessungsgrundlagen. Hiebei sind auch Dienstunfälle (Berufskrankheiten) zu berücksichtigen, die für sich allein keinen Anspruch auf Versehrtenrente begründen würden.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 Oö. GUFG
§ 29 Oö. GUFG