§ 26a Oö. GUFG Besondere Unterstützung

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Für die Dauer einer Unfallheilbehandlung kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) der bzw. dem Bediensteten (Funktionärin bzw. Funktionär) oder ihren bzw. seinen Angehörigen unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzungsfolgen und der langen Dauer der Behandlung eine besondere Unterstützung, längstens jedoch bis zum Anfall einer Versehrtenrente, gewähren. Eine solche Unterstützung kann unter Bedachtnahme auf die Familienverhältnisse der bzw. des Versehrten und die wirtschaftliche Lage derselben bzw. desselben bzw. der unterhaltspflichtigen Angehörigen auch zu dem Zweck gewährt werden, die Kosten des Transports der bzw. des Versehrten vom Ort der Behandlung an den Ort des Wohnsitzes ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Antrag auf Gewährung einer besonderen Unterstützung muss vor Ablauf des dritten Monats nach dem nach § 7 maßgeblichen Zeitpunkt gestellt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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