§ 20 Oö. GUFG Rückerstattungspflicht

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen sind von der Empfängerin bzw. vom Empfänger zurückzuerstatten, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Zurückzuerstatten sind jedenfalls Leistungen, deren Gewährung die Empfängerin bzw. der Empfänger durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 10 Abs. 1) herbeigeführt hat oder wenn die Empfängerin bzw. der Empfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt hat. (Anm: LGBl. Nr. 26/1984, 68/2009)

(2) Das Recht der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) zur Rückforderung nach Abs. 1 verjährt binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem der Gemeinde (dem Gemeindeverband) bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.

(3) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Empfängerin bzw. des Empfängers, kann die Gemeinde (der Gemeindeverband) von der Rückforderung nach Abs. 1 absehen oder die Erstattung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 Oö. GUFG
§ 21 Oö. GUFG