§ 23 Oö. GUFG Unfallheilbehandlung

Oö. GUFG - Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Die Unfallheilbehandlung hat mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten.

(2) Die Unfallheilbehandlung umfasst insbesondere:

1.

ärztliche Hilfe;

2.

Heilmittel;

3.

Heilbehelfe;

4.

Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten;

5.

notwendige Fahrt- und Transportkosten.

Diese Leistungen müssen den gleichlautenden Leistungen in der Krankenfürsorge gleichwertig sein.

(3) Der Vergütungssatz beträgt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, 100%.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Oö. GUFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Oö. GUFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Oö. GUFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Oö. GUFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Oö. GUFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 Oö. GUFG
§ 24 Oö. GUFG