§ 22 Oö. GUFG Arten der Leistungen

Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Den nach § 1 Abs. 2 lit. a, b und d Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

1.

Unfallheilbehandlung (§§ 23 und 26);

2.

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 24);

3.

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 25);

4.

Versehrtenrente (§§ 27 bis 29);

5.

Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 30);

6.

Kinderzuschuss (§ 31);.

7. Pflegegeld (§ 32).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Den nach § 1 Abs. 2 lit. c Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

1.

Ersatz der Bestattungskosten (§ 36);

2.

Hinterbliebenenrenten (§§ 37 bis 40);

3.

Witwen(Witwer)beihilfe (§ 41).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2014

(1) Den nach § 1 Abs. 2 lit. a, b und d Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

1.

Unfallheilbehandlung (§§ 23 und 26);

2.

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§ 24);

3.

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 25);

4.

Versehrtenrente (§§ 27 bis 29);

5.

Zusatzrente für Schwerversehrte (§ 30);

6.

Kinderzuschuss (§ 31);.

7. Pflegegeld (§ 32).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Den nach § 1 Abs. 2 lit. c Anspruchsberechtigten stehen folgende Leistungen zu:

1.

Ersatz der Bestattungskosten (§ 36);

2.

Hinterbliebenenrenten (§§ 37 bis 40);

3.

Witwen(Witwer)beihilfe (§ 41).

(Anm: LGBl. Nr. 68/2009)

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