§ 13 Oö. FLG 1979 § 13

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Über die Ergebnisse der Erhebung des Besitzstandes (§ 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Bescheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu erlassen.

(2) Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:

a)

eine Zusammenstellung der der Zusammenlegung unterzogenen und getrennt davon der für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, unter Anführung der Katastralgemeinden, der Grundbuchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern, der Benützungsart und des Ausmaßes der Grundstücke sowie der Bewertungsergebnisse und weiters unter Anführung der Flächen der einzelnen Wertklassenabschnitte und der darauf abgestellten Bewertungsergebnisse;

b)

eine Zusammenstellung der Bewertungsgrundlagen gemäß § 12 Abs. 4;

c)

eine planliche Darstellung des Besitzstandes und der Bewertung;

d)

einen Hinweis auf die im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte).

(3) Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Gegen diesen Bescheid steht den Parteien die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Bewertung fremder Grundstücke zu. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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