§ 20 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 20

Entschädigungen

 

(1) Vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitweiliger erheblicher Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, sind von der Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag in Geld auszugleichen.

 

(2) Für Obstbäume und anderes gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke (§ 12 Abs. 5), die einer anderen Partei zugewiesen werden, hat der bisherige Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übernehmer nichts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen. Dabei sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

 

(3) Die Entschädigung gemäß Abs. 2 ist grundsätzlich vom Übernehmer zu leisten. Nur soweit ihm das zu übernehmende Zugehör keinen objektiven wirtschaftlichen Vorteil verschafft, ist die Zusammenlegungsgemeinschaft leistungspflichtig.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

 

(4) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.

 

(5) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 22 Abs. 2), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

 

(6) Die Festsetzung von Geldausgleichen und Entschädigungen gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt über Antrag, der bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens zwei Monate nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke bei der Agrarbehörde einzubringen ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

 

(7) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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