§ 29 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 29

Flurbereinigungsverfahren

 

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1.

Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2.

Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3.

An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft, die mit Bescheid begründet und aufgelöst wird.

4.

Die Wahl eines Ausschusses entfällt bei weniger als zehn Parteien. An die Stelle des Ausschusses tritt in diesem Fall die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft.

5.

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.

6.

Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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