§ 21 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 21

Zusammenlegungsplan

 

(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung hat die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusammenlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung in der Natur abzustecken.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu enthalten:

a)

eine Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse;

b)

die Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten:

1.

die nach Eigentümern geordneten Summen der Grundflächen und Werte der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke;

2.

die Festlegung, inwieweit die einzelnen Parteien Grundflächen für gemeinsame Anlagen (§ 16 Abs. 2) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 18 Abs. 2) aufzubringen haben;

3.

die Abfindungsansprüche unter Berücksichtigung der im Zuge des Verfahrens abgeschlossenen Verträge;

4.

die Grundabfindungen und die Ersatzflächen (§ 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 12), jeweils in Fläche und Wert;

5.

allfällige Geldentschädigungen gemäß § 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 12, Geldabfindungen gemäß § 19 Abs. 2, Geldleistungen gemäß § 19 Abs. 3 sowie Geldausgleiche gemäß § 19 Abs. 9;

c)

eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung;

d)

eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstellung der neuen Grundstücke unter Anführung ihrer Nummern, ihres Ausmaßes und ihres Wertes sowie der Flächen und Werte der einzelnen Wertklassenabschnitte (Abfindungsausweis);

e)

die gegebenenfalls noch zu treffenden Verfügungen gemäß § 15 Abs. 2; allfällige Verfügungen gemäß § 16 Abs. 6; die erforderlichen Verfügungen gemäß den §§ 20, 23, 24 und 25, und zwar soweit, als ihre Erlassung im Zusammenlegungsplan sachlich geboten ist.

(3) Soweit dies zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges geboten ist, hat die Agrarbehörde im Zusammenlegungsplan

a)

hinsichtlich der Grundabfindungen Veräußerungs- und Belastungsverbote, Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückkaufsrechte zu begründen und

b)

auszusprechen, daß Unterteilungen der Grundabfindungen nur mit ihrer Zustimmung zulässig sind.

(4) Der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Bewertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftiger Änderungen ist dem Zusammenlegungsplan als Behelf anzuschließen.

(5) Der Zusammenlegungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und während der Auflagefrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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