§ 7 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 7

Zusammenlegungsgemeinschaft

 

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenlegungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Sie wird von der Agrarbehörde mit Verordnung begründet. Sie ist von der Agrarbehörde mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Agrarbehörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere die erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(3) Die Umlegung nach Abs. 2 hat mangels eines Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmungen des § 17 nach Maßgabe des Wertes (§ 12) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke unter Berücksichtigung der Zersplitterung des Besitzes zu erfolgen. Im erforderlichen Ausmaß können, solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültig festgesetzt ist, von den Mitgliedern Vorschüsse auf die zu erbringenden Geldleistungen eingehoben werden.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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