§ 3 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 3

Einleitung des Verfahrens

 

(1) Das Zusammenlegungsverfahren ist von der Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Vor Einleitung des Verfahrens sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die zuständige Berghauptmannschaft, das Militärkommando Oberösterreich sowie mit Rücksicht auf Belange der Raumordnung die Oberösterreichische Landesregierung und die in Betracht kommenden Gemeinden zu hören.

(2) In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder durch Anführung der einbezogenen Grundstücke zu umschreiben.

(3) Die Eigentümer der im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstücke sind über die Rechtslage sowie über die voraussichtliche Dauer und die voraussichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuklären.

(4) Dem Zusammenlegungsverfahren kann ein von den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde gelegt werden. Der Zusammenlegungsplan muß in Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) stehen, sinngemäß den Bestimmungen des § 21 Abs. 2 entsprechen und einen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan enthalten.

(5) Entspricht ein von den Grundeigentümern des Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan nicht den Bestimmungen des Abs. 4, so ist der Antrag (Abs. 4) von der Agrarbehörde abzuweisen. Vor einer solchen Entscheidung hat die Agrarbehörde den Antragstellern jedoch die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden mindestens achtwöchigen Frist den Zusammenlegungsplan entsprechend abzuändern oder zu ergänzen.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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