§ 6 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 6

Eigentumsbeschränkungen

 

(1) In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrarbehörde, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist, anzuordnen, dass von der Einleitung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans auf einbezogenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Abs. 3)

1.

Nutzungsänderungen, die nicht dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen sind, wie insbesondere die Neuaufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen,

2.

die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Veränderung von Bauwerken, Gräben, Einfriedungen, nicht-öffentlichen Wegen, ortsfesten Wasserleitungen und anderen Anlagen,

3.

die Entfernung von Bodensubstanz sowie

4.

die Beseitigung oder wesentliche Veränderung von naturnahen Strukturelementen der Flur (§ 1 Abs. 3 Z. 2)

nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig sind. Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werden dadurch nicht berührt.

 

(2) Die Agrarbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn zu befürchten ist, dass das Vorhaben den Erfolg der Zusammenlegung beeinträchtigt. Solange keine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, leidet eine nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung oder Bewilligung des Vorhabens an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). Die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets möglichst zu vermeiden.

 

(3) Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 angeordneten Eigentumsbeschränkung ohne Bewilligung der Agrarbehörde auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung des früheren Zustands oder angemessene Ersatzmaßnahmen zu verfügen.

 

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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