§ 6 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 6

Eigentumsbeschränkungen

(1) In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrarbehörde, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist, anzuordnen, daß für die Dauerdass von der Einleitung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans auf einbezogenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Abs. 3)

a)1.

in das Verfahren einbezogene GrundstückeNutzungsänderungen, von Änderungen im Zuge des Fruchtwechsels abgesehendie nicht dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen sind, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden dürfenwie insbesondere die Neuaufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen,

b)2.

auf in das Verfahren einbezogenen Grundstücken Brunnendie Errichtung, Beseitigung und wesentliche Veränderung von Bauwerken, Gräben, Einfriedungen, nicht-öffentliche Wegeöffentlichen Wegen, ortsfesten Wasserleitungen und ähnlicheanderen Anlagen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen oder entfernt werden dürfen.

3.

die Entfernung von Bodensubstanz sowie

4.

die Beseitigung oder wesentliche Veränderung von naturnahen Strukturelementen der Flur (§ 1 Abs. 3 Z. 2)

nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig sind. Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werden hiedurchdadurch nicht berührt.

(2) Die Zustimmung der Agrarbehörde (Abs. 1) darf nur versagt werdenhat die Bewilligung zu versagen, wenn die Ziele und Aufgabenzu befürchten ist, dass das Vorhaben den Erfolg der Zusammenlegung (§ 1) beeinträchtigt würden. Solange die Zustimmung nichtkeine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, leidet eine zur Durchführung eines solchen Vorhabens nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung (oder Bewilligung, Zustimmung) des Vorhabens an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets möglichst zu vermeiden.

(3) Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 verfügtenangeordneten Eigentumsbeschränkung ohne ZustimmungBewilligung der Agrarbehörde (Abs. 2) auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessen zu bestimmender FristZustands oder angemessene Ersatzmaßnahmen zu verfügen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.08.2001

§ 6

Eigentumsbeschränkungen

(1) In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrarbehörde, soweit dies zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich ist, anzuordnen, daß für die Dauerdass von der Einleitung des Verfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplans auf einbezogenen land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Abs. 3)

a)1.

in das Verfahren einbezogene GrundstückeNutzungsänderungen, von Änderungen im Zuge des Fruchtwechsels abgesehendie nicht dem ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb zuzurechnen sind, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden dürfenwie insbesondere die Neuaufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen,

b)2.

auf in das Verfahren einbezogenen Grundstücken Brunnendie Errichtung, Beseitigung und wesentliche Veränderung von Bauwerken, Gräben, Einfriedungen, nicht-öffentliche Wegeöffentlichen Wegen, ortsfesten Wasserleitungen und ähnlicheanderen Anlagen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde neu errichtet, wiederhergestellt, wesentlich verändert, aufgelassen oder entfernt werden dürfen.

3.

die Entfernung von Bodensubstanz sowie

4.

die Beseitigung oder wesentliche Veränderung von naturnahen Strukturelementen der Flur (§ 1 Abs. 3 Z. 2)

nur mit Bewilligung der Agrarbehörde zulässig sind. Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werden hiedurchdadurch nicht berührt.

(2) Die Zustimmung der Agrarbehörde (Abs. 1) darf nur versagt werdenhat die Bewilligung zu versagen, wenn die Ziele und Aufgabenzu befürchten ist, dass das Vorhaben den Erfolg der Zusammenlegung (§ 1) beeinträchtigt würden. Solange die Zustimmung nichtkeine Bewilligung der Agrarbehörde vorliegt, leidet eine zur Durchführung eines solchen Vorhabens nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erteilte Genehmigung (oder Bewilligung, Zustimmung) des Vorhabens an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG). (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um nachteilige Auswirkungen auf die Neuordnung des Zusammenlegungsgebiets möglichst zu vermeiden.

(3) Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 verfügtenangeordneten Eigentumsbeschränkung ohne ZustimmungBewilligung der Agrarbehörde (Abs. 2) auf Grundstücken Änderungen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden, so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen. Hindern sie die Zusammenlegung, so hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Wiederherstellung des früheren Zustandes innerhalb angemessen zu bestimmender FristZustands oder angemessene Ersatzmaßnahmen zu verfügen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

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