§ 8 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

§ 8

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

 

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind

a)

der Ausschuß,

b)

der Obmann.

 

(2) Dem Ausschuß gehören an:

a)

je ein Vertreter jener Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen; diese Vertreter sind ebenso wie ihre Ersatzmitglieder von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Grund von Dreiervorschlägen der Bürgermeister der einzelnen Gemeinden in geheimer Wahl zu bestellen;

b)

eine von der Agrarbehörde festzusetzende Anzahl von Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke.

 

(3) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. b ist von der Agrarbehörde in der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke mit fünf vom Hundert derselben, jedoch mit mindestens drei und höchstens fünfzehn festzusetzen. Sind die Interessen der Eigentümer nach dem Ausmaß ihrer der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke oder der Ortslage wesentlich verschieden, so sind in der Verordnung die Eigentümer demgemäß in Wahlgruppen zusammenzufassen; auf die Wahlgruppen ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b so aufzuteilen, daß im Ausschuß jede Wahlgruppe angemessen vertreten ist.

 

(4) Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. b und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern sind von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte in geheimer Wahl zu bestellen. Die Eigentümer können sich hiebei durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene, eigenberechtigte Person vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf jedoch nicht mehr als vier Eigentümer vertreten.

 

(5) Für die Durchführung der Wahl gelten folgende Bestimmungen:

a)

die Wahl ist mit der Verordnung über die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuschreiben und von einem Organ der Agrarbehörde zu leiten;

b)

jedes Mitglied der Zusammenlegungsgemeinschaft hat eine Stimme; sind Wahlgruppen (Abs. 3) gebildet, so kann die Stimme nur in der Wahlgruppe abgegeben werden, der das Mitglied zugehört;

c)

als gewählt gelten jene Mitglieder (Ersatzmitglieder), die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Ergibt auch die Stichwahl keinen Ausschlag, so entscheidet das Los;

d)

nach durchgeführter Wahl ist das Ergebnis vom Organ der Agrarbehörde festzustellen.

 

(6) Eine Neuwahl ist durchzuführen:

a)

wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder verlangt;

b)

wenn sich die Zahl der Ausschußmitglieder gemäß Abs. 2 lit. b trotz Heranziehung der Ersatzmitglieder um die Hälfte verringert hat;

c)

über Anordnung der Agrarbehörde, wenn der Ausschuß seine Aufgaben vernachlässigt (§ 10 Abs. 2).

 

(7) Die Ausschußmitglieder haben innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl unter Leitung eines Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte in geheimer Wahl den Obmann und dessen Stellvertreter zu bestellen. Abs. 5 lit. c und d sowie Abs. 6 lit. a und c gelten sinngemäß.

In Kraft seit 13.09.1979 bis 31.12.9999
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