§ 19 Oö. FLG 1979

Oö. FLG 1979 - Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

§ 19

Gesetzmäßigkeit der Abfindung

 

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

 

(2) Mit Zustimmung der Partei ist der Abfindungsanspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfindung abzugelten, wenn die Personen damit einverstanden sind, denen an den Grundstücken, für die eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zustehen.

 

(3) Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist nach Anhörung des Zusammenlegungsausschusses unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 zu verwenden. Er kann insbesondere verwendet werden

a)

gegen entsprechende Geldleistung für Grundzuteilungen, wenn hiedurch, eine Verbesserung der Agrarstruktur eintritt und die beteiligten Personen zustimmen oder

b)

als Ersatzfläche gemäß Abs. 12 oder § 16 Abs. 3.

 

(4) Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3 müssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen und Geldleistungen beziehen und sind, wenn sie mündlich abgegeben werden, in einer Niederschrift festzuhalten.

 

(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) dient und von allen Miteigentümern beantragt wird.

 

(6) Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Verträgen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme eines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

 

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

 

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

 

(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insgesamt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

 

(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:

1.

Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) und

2.

für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

Soweit es die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1) erfordern, können solche Grundstücke auch durch gleichartige abgefunden werden. Ohne Zustimmung der Partei darf der Verkehrswert der Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach § 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszugleichen. Hiefür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungsberechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentumsverhältnisse an Waldgrundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

 

(11) Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie Vermurungen, Überschwemmungen u.dgl. ausgesetzt sind, dürfen einer anderen Partei nur mit deren Zustimmung als Grundabfindung zugewiesen werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn im wesentlichen gleichartige Grundstücke der Partei im mindestens gleichen Wert in die Zusammenlegung einbezogen wurden.

 

(12) Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für Grenzänderungen in Anspruch genommen, so sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2001 bis 31.12.9999
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