§ 20 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 20

Entschädigungen

(1) Vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitweiliger erheblicher Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, sind von der Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag in Geld auszugleichen.

(2) Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete BäumeFür Obstbäume und Sträucher dürfen vom bisherigen Eigentümer mangels eines Übereinkommens nur innerhalb einer von der Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisseanderes gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke zu bestimmenden(§ 12 Abs. 5), mitdie einer anderen Partei zugewiesen werden, hat der Übernahme bzw. der vorläufigen Übernahme beginnenden und acht Monate nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andernfalls gehen sie ohnebisherige Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übernehmer nichts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen. Dabei sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Eigentum des Übernehmers der Abfindung überVergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(3) Für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für andere bei der Bewertung gesondertDie Entschädigung gemäß Abs. 2 ist grundsätzlich vom Übernehmer zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 12 Abs. 5 und 6) steht, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, dem Eigentümer der eingebrachten Grundstücke gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zuleisten. Hinsichtlich des Zugehörs besteht dieser Anspruch jedoch nur insoweit, alsNur soweit ihm das zu übernehmende Zugehör bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles dem Übernehmer einen der Höhe der Entschädigung angemessenenkeinen objektiven wirtschaftlichen Vorteil bieten kann. Ist dies nicht der Fallverschafft, so hatist die Zusammenlegungsgemeinschaft dieses Zugehör gegen Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu übernehmenleistungspflichtig. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer Frist von acht Monaten nach der Übernahme dieses Zugehör zu verwerten. Ist dies nicht möglich, so ist das Zugehör über Begehren des Übernehmers zu entfernen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(4) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.

(5) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 22 Abs. 2), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

(6) Die Festsetzung von Geldausgleichen und Entschädigungen gemäß den Abs. 4 und 5vorstehenden Absätzen erfolgt über Antrag, der bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von sechs MonatenAnspruchsverlust spätestens zwei Monate nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanesder Übernahme der Abfindungsgrundstücke bei der Agrarbehörde einzubringen ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(7) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.08.2001

§ 20

Entschädigungen

(1) Vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nachteile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitweiliger erheblicher Nutzungsentgang durch gemeinsame Maßnahmen oder Anlagen, sind von der Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag in Geld auszugleichen.

(2) Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete BäumeFür Obstbäume und Sträucher dürfen vom bisherigen Eigentümer mangels eines Übereinkommens nur innerhalb einer von der Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisseanderes gesondert zu bewertendes Zugehör der Grundstücke zu bestimmenden(§ 12 Abs. 5), mitdie einer anderen Partei zugewiesen werden, hat der Übernahme bzw. der vorläufigen Übernahme beginnenden und acht Monate nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andernfalls gehen sie ohnebisherige Eigentümer einen Anspruch auf Entschädigung. Wenn der bisherige Eigentümer und der Übernehmer nichts anderes vereinbaren, hat die Agrarbehörde auf Antrag des bisherigen Eigentümers eine Entschädigung in Geld festzusetzen. Dabei sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche Verfahren kommen insbesondere das Eigentum des Übernehmers der Abfindung überVergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(3) Für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbestände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für andere bei der Bewertung gesondertDie Entschädigung gemäß Abs. 2 ist grundsätzlich vom Übernehmer zu berücksichtigende Verhältnisse und Gegenstände (§ 12 Abs. 5 und 6) steht, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, dem Eigentümer der eingebrachten Grundstücke gegenüber dem Übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zuleisten. Hinsichtlich des Zugehörs besteht dieser Anspruch jedoch nur insoweit, alsNur soweit ihm das zu übernehmende Zugehör bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles dem Übernehmer einen der Höhe der Entschädigung angemessenenkeinen objektiven wirtschaftlichen Vorteil bieten kann. Ist dies nicht der Fallverschafft, so hatist die Zusammenlegungsgemeinschaft dieses Zugehör gegen Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu übernehmenleistungspflichtig. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer Frist von acht Monaten nach der Übernahme dieses Zugehör zu verwerten. Ist dies nicht möglich, so ist das Zugehör über Begehren des Übernehmers zu entfernen.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(4) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.

(5) Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 22 Abs. 2), so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch die Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.

(6) Die Festsetzung von Geldausgleichen und Entschädigungen gemäß den Abs. 4 und 5vorstehenden Absätzen erfolgt über Antrag, der bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb von sechs MonatenAnspruchsverlust spätestens zwei Monate nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanesder Übernahme der Abfindungsgrundstücke bei der Agrarbehörde einzubringen ist. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(7) Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen, die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungsgrundstücken oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke eine Vergütung in Geld begehren.

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