§ 8 NÜV 2022 Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern

NÜV 2022 - Nummernübertragungsverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Die Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern muss auch bei Ausfall des Ankernetzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

In Kraft seit 12.05.2022 bis 31.12.9999
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