§ 1 NÜV 2022 Begriffsbestimmungen

NÜV 2022 - Nummernübertragungsverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

  1. 1.Ziffer eins„Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter“: ein Unternehmen, das einen Sprachkommunikationsdienst iSd. § 4 Z 28 TKG 2021 anbietet, bei dem die Endeinrichtungen iSd. § 4 Z 34 TKG 2021, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;„Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter“: ein Unternehmen, das einen Sprachkommunikationsdienst iSd. Paragraph 4, Ziffer 28, TKG 2021 anbietet, bei dem die Endeinrichtungen iSd. Paragraph 4, Ziffer 34, TKG 2021, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
  2. 2.Ziffer 2„Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unter Beibehaltung der Nummer;
  3. 3.Ziffer 3„Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Nummer oder einen Nummernblock;
  4. 4.Ziffer 4„Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
  5. 5.Ziffer 5„Kopfnummer“: ein Bestandteil einer nationalen Nummer zur Adressierung von Endeinrichtungen, die im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen ausschließlich einer Vermittlungsfunktion dient.
In Kraft seit 12.05.2022 bis 31.12.9999
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