§ 6 NÜV 2022 Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung

NÜV 2022 - Nummernübertragungsverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.
  2. (2)Absatz 2,Vom Erfordernis des Vorliegens einer Nummernübertragungsinformation kann abgesehen werden, wenn der abgebende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter trotz zweimaliger Aufforderung durch den Endnutzer keine Nummernübertragungsinformation bereitgestellt hat und zusätzlich folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
    1. 1.Ziffer einsSeit Absendung der ersten Aufforderung sind im Falle des § 3 Abs. 6 mindestens drei Werktage oder im Falle des § 3 Abs. 7 mindestens fünf Werktage vergangen. Zwischen Absendung der ersten und Absendung der zweiten Aufforderung müssen mindestens 24 Stunden liegen, nach Absendung der zweiten Aufforderung müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vergangen sein.Seit Absendung der ersten Aufforderung sind im Falle des Paragraph 3, Absatz 6, mindestens drei Werktage oder im Falle des Paragraph 3, Absatz 7, mindestens fünf Werktage vergangen. Zwischen Absendung der ersten und Absendung der zweiten Aufforderung müssen mindestens 24 Stunden liegen, nach Absendung der zweiten Aufforderung müssen ebenfalls mindestens 24 Stunden vergangen sein.
    2. 2.Ziffer 2Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter verfügt nicht über die Möglichkeit, die Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation über eine Schnittstelle direkt anzufordern und dem Endnutzer zu übergeben.
    3. 3.Ziffer 3Der Endnutzer bestätigt gegenüber dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, davon in Kenntnis zu sein, dass das Vertragsverhältnis mit dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter mit erfolgreichem Abschluss der Nummernübertagung aufgelöst wird, gegen den Endnutzer aber dennoch Forderungen bestehen können.
    4. 4.Ziffer 4Kommt ein Nachweis durch Vertragsurkunden oder Rechnungen nicht in Betracht, hat der Endnutzer dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter das Bestehen des Nutzungsrechts im Sinne des § 3 Abs. 8 beispielsweise mittels einer Bildschirmkopie von SMS-Nachrichten oder E-Mails, von persönlichen Kundenportalseiten bzw. von vergleichbaren elektronischen Dokumenten oder durch persönliches Erscheinen und Vorlage der SIM-Karte in einer Vertriebs- oder Beratungsstelle nachzuweisen.Kommt ein Nachweis durch Vertragsurkunden oder Rechnungen nicht in Betracht, hat der Endnutzer dem aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter das Bestehen des Nutzungsrechts im Sinne des Paragraph 3, Absatz 8, beispielsweise mittels einer Bildschirmkopie von SMS-Nachrichten oder E-Mails, von persönlichen Kundenportalseiten bzw. von vergleichbaren elektronischen Dokumenten oder durch persönliches Erscheinen und Vorlage der SIM-Karte in einer Vertriebs- oder Beratungsstelle nachzuweisen.
    5. 5.Ziffer 5Der Endnutzer erteilt den Portierauftrag schriftlich (§ 886 ABGB).Der Endnutzer erteilt den Portierauftrag schriftlich (Paragraph 886, ABGB).
  3. (3)Absatz 3,Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat einen Portierantrag im Sinne des Abs. 2 abzulehnen, wenn Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Endnutzers bestehen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Rufnummernübertragungen vom betroffenen abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter in der Regel nach Abs. 1 durchgeführt werden.Der aufnehmende Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat einen Portierantrag im Sinne des Absatz 2, abzulehnen, wenn Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Endnutzers bestehen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Rufnummernübertragungen vom betroffenen abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter in der Regel nach Absatz eins, durchgeführt werden.
  4. (4)Absatz 4,Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach Paragraph 5, Absatz eins, vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.
In Kraft seit 03.11.2025 bis 31.12.9999
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