§ 3 NÜV 2022 Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation

NÜV 2022 - Nummernübertragungsverordnung 2022

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zu erstellen. Dies erfolgt durch
    1. 1.Ziffer einseinen Antrag des Endnutzers beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter oder
    2. 2.Ziffer 2Übermittlung eines Antrages des Endnutzers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter.
    Jedem Endnutzer sind auf sein Verlangen zumindest drei Nummernübertragungsinformationen pro Nummer innerhalb eines Kalendermonats entgeltfrei bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer im Fall des Abs. 1 Z 1 vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters und im Fall des Abs. 1 Z 2 vom potenziell aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter wie folgt zu übermitteln:Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, vom abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters und im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, vom potenziell aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter wie folgt zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsPersönliche Aushändigung in einer selbst betriebenen Vertriebs- und Beratungsstelle des Anbieters oder
    2. 2.Ziffer 2per E-Mail an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
    3. 3.Ziffer 3elektronisch über ein Online-Portal oder
    4. 4.Ziffer 4per Post.
    Bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation ist dem Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung nach Z 1 oder 2 jedenfalls zu entsprechen. Der Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung der Nummernübertragungsinformation nach Z 3 oder 4 ist möglichst zu berücksichtigen.Bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation ist dem Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung nach Ziffer eins, oder 2 jedenfalls zu entsprechen. Der Wunsch des Endnutzers zur Bereitstellung der Nummernübertragungsinformation nach Ziffer 3, oder 4 ist möglichst zu berücksichtigen.Darüber hinaus ist jede andere mit dem Endnutzer vereinbarte Übermittlungsart zulässig.
  3. (3)Absatz 3,Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer in den Fällen des Abs. 2 Z 1, Z 3 und Z 4 sowie bei den darüber hinaus vereinbarten Übermittlungsarten zusätzlich per E-Mail vom Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, bei dem der Endnutzer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.Die Nummernübertragungsinformation ist dem Endnutzer in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 3 und Ziffer 4, sowie bei den darüber hinaus vereinbarten Übermittlungsarten zusätzlich per E-Mail vom Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter, bei dem der Endnutzer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Endnutzer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss er im Fall eines automatisierten Datenaustauschs unverzüglich an den abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter übermittelt werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation vom abgebenden an den aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter hat im Fall eines automatisierten Datenaustauschs innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.
  5. (5)Absatz 5,Wird der Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation beim abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gestellt, muss der Antrag unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung und Übermittlung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten.
    1. 1.Ziffer einsDie Frist von 20 Minuten beginnt bei einem Antrag per Telefon oder im Zuge der physischen Anwesenheit des Endnutzers in einer selbst betriebenen Vertriebs- oder Beratungsstelle des Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters unmittelbar zu laufen.
    2. 2.Ziffer 2Bei Übermittlung des Antrags per E-Mail, Post, Fax oder Webformular beginnt die Frist mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieters vom Antrag zu laufen; spätestens aber um 14 Uhr an dem auf den Zugang des Antrags folgenden Werktag.
    3. 3.Ziffer 3Bei Übermittlung des Antrags per Chat beginnt die Frist mit jenem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter den Erhalt des Antrags auf Übermittlung der Nummernübertragungsinformation bestätigt.
  6. (6)Absatz 6,Bei Zustellung der Nummernübertragungsinformation an den Endnutzer per Post ist diese spätestens am auf den Ablauf der Frist in Abs. 5 Z 2 folgenden Werktag zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und der 31. Dezember zählen nicht als Werktage.Bei Zustellung der Nummernübertragungsinformation an den Endnutzer per Post ist diese spätestens am auf den Ablauf der Frist in Absatz 5, Ziffer 2, folgenden Werktag zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und der 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
  7. (7)Absatz 7,Bei einem Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation für mehr als 25 Anschlüsse verlängert sich die Frist gemäß Abs. 4 und 5 um zwei Werktage. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.Bei einem Antrag auf eine Nummernübertragungsinformation für mehr als 25 Anschlüsse verlängert sich die Frist gemäß Absatz 4 und 5 um zwei Werktage. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
  8. (8)Absatz 8,Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Nummer das Nutzungsrecht besitzt. Das vertragliche Nutzungsrecht an der Nummer erlischt einen Monat nach Vertragsende.
In Kraft seit 12.05.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 NÜV 2022


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 NÜV 2022 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 NÜV 2022


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 NÜV 2022


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 NÜV 2022 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2a NÜV 2022
§ 4 NÜV 2022