§ 2 NÜV 2022 Anspruchsberechtigte

NÜV 2022 - Nummernübertragungsverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Eine Nummernübertragung ist einem Endnutzer auf seinen Antrag für alle Nummern, die ihm von einem Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter zur Nutzung zugewiesen worden sind, einzuräumen, sofern mit diesen Nummern ein Sprachkommunikationsdienst genutzt wird oder hätte genutzt werden können.

In Kraft seit 03.11.2025 bis 31.12.9999
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