Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
1.Ziffer einsdie zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;die zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;
2.Ziffer 2die zu übertragende Nummer ist einem anderen Endnutzer zugewiesen;
3.Ziffer 3für die zu übertragende Nummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
4.Ziffer 4der Antrag auf Nummernübertragung langt beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter später als 90 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation ein;
5.Ziffer 5der vom Endnutzer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation;
6.Ziffer 6einzelne Nummern eines mobilen VPN mit Kopfnummer sollen übertragen werden.
(2)Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
9.Ziffer 9wenn die Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.
In Kraft seit 12.05.2022 bis 31.12.9999
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