§ 5 NÜV 2022 Verweigerung der Nummernübertragung

NÜV 2022 - Nummernübertragungsverordnung 2022

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsdie zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;die zu übertragende Nummer ist, mit Ausnahme von Absatz 2, Ziffer 9,, beim abgebenden Mobil- Sprachkommunikationsdiensteanbieter keinem Endnutzer zur Nutzung zugewiesen worden;
    2. 2.Ziffer 2die zu übertragende Nummer ist einem anderen Endnutzer zugewiesen;
    3. 3.Ziffer 3für die zu übertragende Nummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet;
    4. 4.Ziffer 4der Antrag auf Nummernübertragung langt beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter später als 90 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation ein;
    5. 5.Ziffer 5der vom Endnutzer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach dem Datum der Nummernübertragungsinformation;
    6. 6.Ziffer 6einzelne Nummern eines mobilen VPN mit Kopfnummer sollen übertragen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
    1. 1.Ziffer einsbei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht);
    2. 2.Ziffer 2innerhalb einer Kündigungsfrist;
    3. 3.Ziffer 3bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Endeinrichtung durch den Endnutzer;
    4. 4.Ziffer 4bei Überlassung einer Nummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Endnutzers oder unter besonderen Bedingungen;
    5. 5.Ziffer 5bei Vorliegen besonderer Vertragstypen;
    6. 6.Ziffer 6wenn der Endnutzer gegenüber dem abgebenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter im Zahlungsrückstand ist;
    7. 7.Ziffer 7wenn bei aufrechtem Vertragsverhältnis die zu übertragende Nummer gesperrt ist;
    8. 8.Ziffer 8bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 135 Abs. 8 TKG 2021;bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß Paragraph 135, Absatz 8, TKG 2021;
    9. 9.Ziffer 9wenn die Nummernübertragung innerhalb eines Monats nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter beantragt wurde, es sei denn, der Endnutzer hat ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet.
In Kraft seit 12.05.2022 bis 31.12.9999
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