Gesamte Rechtsvorschrift NÖ PZV

NÖ Planzeichenverordnung

NÖ PZV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Planzeichenverordnung
StF: LGBl. 8000/2-0

§ 1 NÖ PZV Anwendungsbereich


Diese Verordnung regelt Form und Ausführung der Pläne und der anderen zeichnerischen Darstellungen örtlicher Raumordnungsprogramme einschließlich der Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung. Sowohl EDV-gerecht hergestellte (digitale) örtliche Raumordnungsprogramme als auch händisch (analog) hergestellte örtliche Raumordnungsprogramme haben den Bestimmungen dieser Verordnung zu entsprechen.

§ 2 NÖ PZV Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1.

Aufstellung

erstmalige Erarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes bestehend aus:

-

Grundlagenforschung

-

Verordnung mit Festlegung der Entwicklungsziele und Maßnahmen

-

Entwicklungskonzept

-

Flächenwidmungsplan,

2.

Änderung

a)

generelle Überarbeitung:

generelle inhaltliche Überarbeitung des örtlichen Raumordnungsprogrammes im Umfang der Aufstellung

b)

partielle Änderung:

Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes in Teilbereichen

c)

Änderung der Plandarstellung:

Änderung der Plandarstellung des Flächenwidmungsplanes infolge der Verwendung einer neuen Plangrundlage.

3.

Darstellungsformen

a)

Farbdarstellung:

Darstellung des Flächenwidmungsplanes mit Farbgebung entsprechend den Vorschriften des 2. Abschnittes

b)

Schwarz/Weiß-Darstellung:

Darstellung des Flächenwidmungsplanes ohne Farbgebung der Widmungsflächen. Linien, Umrandungen und Signaturen sind in schwarzer Farbe, Farbsymbole in adäquat umgerechneten Graustufen darzustellen.

c)

Neudarstellung:

neue vollständige Darstellung des

-

Entwicklungskonzeptes oder

-

Flächenwidmungsplanes;

d)

Schwarz/Rot-Darstellung:

Darstellung von Änderungen des Flächenwidmungsplanes in roter Farbe auf Grundlage einer Schwarz/Weiß Darstellung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes.

4.

Signaturen

Planzeichen zur Darstellung der jeweiligen Widmungsarten und Kenntlichmachungen.

5.

Farbnummer

Farbgebung einer Fläche oder Signatur mit einer Farbe entsprechend der Farbnummer in Anlage 2 (Farbmustertafel).

§ 3 NÖ PZV Flächenwidmungsplan


(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1: 5 000 herzustellen. Wenn aus kartographischen Gründen in einem Teilbereich des Gemeindegebietes mit extrem kleinteiliger Parzellen- und Bebauungsstruktur die Grundstücksnummern im Flächenwidmungsplan nicht eindeutig lesbar ausgeführt werden können, darf der betreffende Ausschnitt am selben Planblatt, bei entsprechender Blattschnittwahl, in einem größeren Maßstab zusätzlich dargestellt werden.

(2) Der Flächenwidmungsplan muss alle Grundstücke des gesamten Gemeindegebietes enthalten.

(3) Der Flächenwidmungsplan muss die Festlegungen und Kenntlichmachungen gemäß den §§ 14 bis 20 NÖ ROG 1976 durch Signatur und Umrandung in deutlich lesbarer Form ausweisen. Die Signaturen müssen entweder innerhalb der bezeichneten Fläche liegen oder mit einem dünnen schwarzen Strich mit der Fläche verbunden sein. Wenn mit den vorgegebenen Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind ergänzende Planzeichen mit eindeutiger Beschreibung in der Legende zulässig.

(4) Der Flächenwidmungsplan ist auf haltbarem weißen Papier mit einem Mindestgewicht von 110 g/m2 in einem für die praktische Verwendung angemessen lichtechten und wischfesten Verfahren herzustellen.

(5) In den für die Verwendung gemäß § 21 Abs. 11 und 12 ROG 1976 bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes dürfen keine späteren Eintragungen, Korrekturen, Überklebungen, Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.

(6) Die Handcolorierung, Farbdarstellung, Druckauflösung und Druckqualität müssen zumindest dem Ergebnis der Qualität der Ausgabe auf einem Tintenstrahlplotter mit einer Druckauflösung von 300 mal 300 dots per inch (dpi) entsprechen. Soweit die eindeutige Lesbarkeit der Pläne nicht beeinträchtigt wird, dürfen die Farbtöne geringfügig von der Farbmustertafel dieser Verordnung abweichen.

(7) Die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) muss genordet, in schwarz und deutlich lesbar ausgeführt sein.

§ 4 NÖ PZV Plangrundlage


(1) Als Basis für die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes ist eine entsprechend verkleinerte Darstellung des verfügbaren Letztstandes der amtlichen Katastralmappe mit mindestens folgenden Inhalten und Ergänzungen heranzuziehen:

1.

Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern;

2.

Grenzen der Benützungsabschnitte und Nutzungen und ihre Nutzungs- und Klammersymbole; ausgenommen bei Zutreffen von Abs. 4

3.

Namen der Ortschaften;

(2) In jenen Teilen von Zusammenlegungsgebieten gemäß § 2 Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, für die die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen gemäß § 22 FLG rechtskräftig angeordnet wurde, sind die vorläufigen Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern entsprechend dieser Anordnung darzustellen.

(3) Die besondere Kennzeichnung der Grundstücksnummern von Grundstücken, die im Grenzkataster eingetragen sind, kann unterbleiben.

(4) Wenn es die Lesbarkeit des Flächenwidmungsplanes erfordert, kann die Darstellung der Kataster- Nutzungssymbole unterbleiben.

(5) Für Bereiche, in denen die amtliche digitale Katastralmappe (DKM) angelegt wurde, ist diese als Plangrundlage zu verwenden. Mit Vorlage des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der NÖ Landesregierung sind auch die verwendeten DKM-Daten in unveränderter digitaler Form zu übergeben.

(6) Digital erstellte örtliche Raumordnungsprogramme müssen strukturell auf der DKM aufbauen.

(7) Zur Kenntlichmachung des Grenzverlaufes sind die in der Anlage 3 Abb. 3 dargestellten Planzeichen zu verwenden.

§ 5 NÖ PZV Planblatt


(1) Die einzelnen Planblätter dürfen ein Format von 90 mal 120 cm nicht überschreiten und ein Format von 62 mal 50 cm nicht unterschreiten.

(2) Der Blattschnitt ist so zu wählen, dass die Übersicht über das Gemeindegebiet gewahrt wird und das Planungsgebiet geradlinig, möglichst in Gebieten mit geringer Informationsdichte geteilt wird. Dabei soll durch Ausnutzung des maximalen Blattformates die Blattanzahl möglichst gering gehalten werden. Planblätter dürfen einander nicht überlappen.

(3) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen:

1.

Gemeindename

2.

Planbezeichnung

3.

Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum

4.

Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information

5.

Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der Darstellung der Gemeindegrenze und – soweit technisch möglich – der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der Bezeichnung dieser Nachbargemeinden.

(4) Eine Teilung des Plankopfes ist zulässig, wenn dadurch die Anzahl der Planblätter im Sinne des Abs. 2 verringert wird.

(5) Der Flächenwidmungsplan muss auf einem der Planblätter eine Legende enthalten, die alle verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert. Der Legende ist ein Diagramm der Verteilung der Windrichtung und -häufigkeit, unter Angabe der Messstation, anzuschließen.

(6) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil, eine Angabe über den Stand der verwendeten Plangrundlage sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten.

(7) Auf jedem Planblatt ist im Bereich des Plankopfes die Eintragung der Daten der Erlassung, der Genehmigung und der Kundmachung vorzusehen. Falls erforderlich, sind die für die Auslegung des Planinhaltes wesentlichen Textbestimmungen der Verordnung anzuführen. Insbesondere sind die Freigabebedingungen für Aufschließungszonen im Sinne des § 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976, die Freigabebedingungen für Abbau- oder Deponieabschnitte im Sinne des § 19 Abs. 7 NÖ ROG 1976 sowie der Ablauf der Fristen im Sinne des § 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976 anzugeben.

(8) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.

§ 6 NÖ PZV Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes


(1) Die im Gemeindeamt (Magistrat) der allgemeinen Einsicht zugängliche Farbdarstellung des Flächenwidmungsplanes ist – soweit dies möglich ist – zu einem Gesamtplan zu montieren.

(2) Von den gem. § 21 Abs. 12 NÖ ROG 1976 für das Amt der NÖ Landesregierung bestimmten Ausfertigungen des Flächenwidmungsplanes ist eine Farbdarstellung auf Papier und eine in Schwarz/Weiß auf Papier auszuführen.

§ 7 NÖ PZV Abgrenzung der Widmungsarten


(1) Abgrenzungen von Bauland zu Grünland (inkl. Wasserflächen) oder von Bauland zu Verkehrsflächen haben durch 0,5 - 0,6 mm starke schwarze Linien zu erfolgen. Die Linien sind so anzuordnen, dass nur die Fläche des Baulandes überdeckt wird (Anlage 3 Abb. 4).

(2) Die Abgrenzung von Grünlandwidmungen untereinander und Baulandwidmungen untereinander, von Grünland zu Verkehrsflächen sowie die Abgrenzung anderer kenntlich gemachter Flächen hat durch mittig gesetzte 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linien zu erfolgen (Anlage 3 Abb. 4).

(3) Wenn für übereinander liegende Ebenen die Festlegung verschiedener Widmungsarten erforderlich ist, so ist die betreffende Fläche mit den jeweiligen Signaturen von der untersten Widmung nach oben zu versehen, wobei auch die Signaturen entsprechend von unten nach oben anzuordnen sind. Die farbige Darstellung hat durch breite Schraffur in den Farben der betreffenden Widmungsarten zu erfolgen. Falls es die Eindeutigkeit der Aussage erfordert, ist ein vergrößerter Ausschnitt, eine Aufriss-Skizze oder dergleichen auf dem selben Planblatt auszuführen (Anlage 3 Abb. 4).

§ 8 NÖ PZV Widmungsarten des Baulandes


(1) Die Widmungsarten des Baulandes (§§ 16 und 17 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb. 1):

1.

Wohngebiete: Signatur BW, Farbnummer 1;

2.

Kerngebiete: Signatur BK mit Angabe einer allfälligen speziellen Verwendung (z. B. BK-Pfarrzentrum) oder des Ausschlusses von Fachmarktzentren (BK-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 2;

3.

Betriebsgebiete: Signatur BB mit Angabe einer allfälligen speziellen Verwendung (z. B. BB-Büros) oder des Ausschlusses von Fachmarktzentren (BB-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 3;

4.

Industriegebiete: Signatur BI mit Angabe eines allfälligen Ausschlusses von Fachmarktzentren (z. B. BI-ohne Fachmarktzentrum), Farbnummer 4;

5.

Agrargebiete: Signatur BA, mit allfälliger Angabe und Kennzeichnung von Hintausbereichen (z. B. BA-Hintausbereich), Farbnummer 5;

6.

Sondergebiete: Signatur BS-, mit Angabe der besonderen Nutzung (z. B. BS-Krankenanstalt), Farbnummer 6;

7.

Gebiete für Einkaufszentren/Fachmarktzentren: für Einkaufszentren Signatur B-EZ-, für Fachmarktzentren Signatur B-FM-, jeweils mit Angabe der maximal zulässigen Bruttogeschoßfläche (z. B. B-EZ-5000), Farbnummer 7;

8.

Gebiete für erhaltenswerte Ortsstrukturen: Signatur BO, Farbnummer 8;

(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 1):

1.

Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen (§ 14 Abs. 2 Z 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die Klassen- bzw. Zahlenangabe (z. B. BW-a bzw. BW-210);

2.

Aufschließungszone (§ 16 Abs. 4 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart samt allfälliger Angabe der Wohndichteklasse bzw. Wohndichte in Zahlen die Signatur -A, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z. B. BW-a-A1); Nummern von freigegebenen Aufschließungszonen dürfen innerhalb der gleichen Widmungsart nicht wiedervergeben werden;

3.

Vorbehaltsfläche (§ 20 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -V mit Angabe des Vorbehaltszweckes (z. B. BS- V-Kindergarten);

4.

Frist (§ 16a Abs. 1 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -F, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z. B. BW-a-F1). Nummern von ausgelaufenen Fristen dürfen nicht wiederverwendet werden.

(3) Die spezielle Verwendung von Baulandflächen oder der Vorbehaltszweck darf, wenn es die Lesbarkeit des Planes erfordert, auch in der Legende erläutert werden.

§ 9 NÖ PZV Verkehrsflächen


(1) Die Verkehrsflächen sind durch folgende Planzeichen darzustellen:

1.

öffentliche Verkehrsflächen: Signatur Vö, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);

2.

private Verkehrsflächen: Signatur Vp, ohne Farbgebung (Anlage 3 Abb. 8);

(2) Die spezielle Verwendung der Verkehrsfläche (§ 18 Abs. 2 NÖ ROG 1976) ist durch folgende Planzeichen darzustellen: im Anhang zur Signatur der Widmungsart, getrennt durch einen Bindestrich, die spezielle Verwendung (z. B. Vp-Radweg). Die Erläuterung spezieller Verwendungen ist in der Legende zulässig.

(3) Die Signatur Vö bzw. der Signaturteil Vö- kann entfallen, wenn er für die Eindeutigkeit der Aussage nicht erforderlich ist (Anlage 3 Abb. 4).

§ 10 NÖ PZV Grünland


(1) Die Widmungsarten des Grünlandes (§ 19 NÖ ROG 1976) sind durch folgende Planzeichen darzustellen (Anlage 2, Anlage 3 Abb.2):

1a.

Land- und Forstwirtschaft: Signatur Glf, Farbnummer 9;

1b.

Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen: Signatur Gho, Farbnummer 17;

2.

Grüngürtel: Signatur Ggü-, mit Zusatz zur Funktion des Grüngürtels (z. B.: Ggü-Immissionsschutz) und erforderlichenfalls durch Bindestrich getrennt die Angabe der Breite in Metern, Zebrastreifen senk- oder waagrecht oder schräg, Farbnummer 10;

Die Angabe zusätzlicher Maßnahmen (z. B. Ggü-Lärmschutz-Wall) ist zuässig. Der Zusatz über die Funktion des Grüngürtels darf zur besseren Lesbarkeit auch in der Legende erfolgen.

3.

Schutzhäuser: Signatur Gsh, Farbnummer 16;

4.

erhaltenswerte Gebäude im Grünland: Signatur Geb in weißem Kreis bzw. mit der Farbgebung der angrenzenden Widmungsart, mit einer eindeutigen Nummer für jedes als Geb gewidmete Gebäude im Gemeindegebiet; Farbgebung entsprechend der Widmungsart der umliegenden Fläche, Hervorhebung des Gebäudeumrisses durch eine 0,3 - 0,35 mm starke schwarze Linie. Bei hoher Anzahl oder dicht nebeneinanderliegenden erhaltenswerten Gebäuden darf der einzelne Signaturteil Geb entfallen. Es ist eine der Lesbarkeit entsprechende Darstellung gem. Anlage 3 Abb. 5 zu wählen. In der Legende ist anzuführen, dass die Nummern für die erhaltenswerten Gebäude stehen. Nummern von gelöschten Objekten dürfen nicht wiedervergeben werden;

5.

Materialgewinnungsstätten: samt dazugehöriger Deponie: Signatur Gmg; darunter Signatur der Folgewidmungsart in Klammer (z. B. “Gmg” darunter “Ggü-Grundwasserschutz”), Farbnummer 13;

6.

Gärtnereien: Signatur Gg, Farbnummer 10;

7.

Kleingärten: Signatur Gkg, Farbnummer 10;

8.

Sportstätten: Signatur Gspo, Farbnummer 10;

9.

Spielplätze: Signatur Gspi, Farbnummer 10;

10.

Campingplätze: Signatur Gc, Farbnummer 10;

11.

Friedhöfe: Signatur G++, Farbnummer 10;

12.

Parkanlagen: Signatur Gp, Farbnummer 10;

13.

Abfallbehandlungsanlagen: Signatur Ga, erforderlichenfalls getrennt durch Bindestrich der Zusatz hinsichtlich des Deponiegutes oder der Art der Verwertung, Farbnummer 12;

14.

Aushubdeponien: Signatur Gd, Farbnummer 13;

15.

Lagerplätze: Signatur Glp, Farbnummer 13;

16.

Ödland/Ökofläche: Signatur Gö, Farbnummer 16;

17.

Wasserflächen: Signatur Gwf, Farbnummer 11;

18.

Freihalteflächen: Signatur Gfrei, Farbnummer 9 mit dünner Schraffur in Farbnummer 6;

19.

Windkraftanlagen: Signatur Gwka-, mit Angabe des höchst zulässigen äquivalenten Dauerschallpegels, Farbnummer 12;

(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für (Anlage 3 Abb. 2):

1.

Abbau- oder Deponieabschnitt (§ 19 Abs. 7 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart die Signatur -A, anschließend daran die im Verordnungswortlaut angeführte Ziffer (z. B. Gd-A1); Nummern von freigegebenen Abschnitten dürfen innerhalb der gleichen Widmungsart nicht wiedervergeben werden;

2.

landwirtschaftliche Vorrangflächen (§ 19 Abs. 8 NÖ ROG 1976): im Anhang zur Signatur der Widmungsart Glf die Signatur -LV

§ 11 NÖ PZV Kenntlichmachungen


(1) Flächen, für die rechtswirksame überörtliche Planungen bzw. Nutzungsbeschränkungen (§ 15 Abs. 2, 3 und 5 NÖ ROG 1976) bestehen, sind durch folgende Planzeichen kenntlich zu machen:

1.

öffentliche Eisenbahn: Signatur Bahn, Farbnummer 14

private Eisenbahn: Signatur Vp-Bahn, Farbnummer 14

Schienenverkehrslärmzone: Umrandung der Zone mit strichlierter Linie mit der Liniensignatur “Schienenverkehrslärmzone-” mit Angabe des dBA-Wertes (Anlage 3 Abb. 6);

In die Legende ist ein Hinweis auf den Bauverbotsbereich, den Gefährdungsbereich und erforderlichenfalls auf den Feuerbereich aufzunehmen.

2.

öffentlicher Flugplatz: Signatur Flugplatz, Farbgebung keine;

privater Flugplatz: Signatur Vp-Flugplatz, Farbgebung keine;

Sicherheitszone: Signatur stilisiertes Flugzeug, darunter “Sicherheitszone” beides in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes entsprechend Anlage 3 Abb. 7;

Fluglärmzone: Umrandung der Zone mit strichlierter Linie in Farbnummer 14 mit der Liniensignatur “Fluglärmzone-” mit Angabe des dBA-Werts (Anlage 3 Abb. 7);

3.

Autobahn, Bundesschnell-, Bundes- bzw. Landesstraße: Signatur A, S, B, bzw. L mit Nummernbezeichnung; Farbgebung keine;

In die Legende ist ein Hinweis auf die Schutzzone aufzunehmen (Anlage 3 Abb. 8);

Eine geplante aber noch nicht verordnete Straßentrasse kann mit strichlierten Linien eingezeichnet werden; hiedurch darf aber die Aussagekraft der Darstellung nicht beeinträchtigt werden;

4.

Seilbahn: Signatur schwarze Linie mit Häkchen im Trassenverlauf (Anlage 3 Abb. 9);

In die Legende ist ein Hinweis auf den Bauverbotsbereich und den Gefährdungsbereich aufzunehmen;

5.

Schlepplift: Signatur schwarze Linie mit Schrägstrichen im Trassenverlauf (Anlage 3 Abb. 9);

6.

Elektrizitätswerk, Umspannwerk, Fernheizwerk: Signatur Blitz in weißem Quadrat daneben EW, UW, FHW und Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie (Anlage 3 Abb. 9);

7.

Leitung mit besonderer Bedeutung: Signatur abgekürzte Angabe der Art der Leitung (EK für Erdkabel, EG für Erdgas, EÖ für Erdöl, RL für sonst. Rohrleitung);

Bei Stromleitungen Angabe der Leitungsspannung (220 kV);

Darstellung des Leitungsverlaufes durch strichlierte Linie bei oberirdischer und strichpunktierte Linie bei unterirdischer Lage bzw. durch eine von Blitzen unterbrochene Linie bei elektrischen Freileitungen (Anlage 3 Abb. 9);

8.

Wasserbehälter, Hochbehälter: Signatur Quadrat in Farbnummer 11 mit allseits überragenden schwarzen Seitenlinien, daneben WB bzw. HB in schwarz oder in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 10);

9.

Kläranlage: Signatur KA in weißem Kreis und Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie (Anlage 3 Abb.10);

10.

Funk- oder Sendestation mit besonderer Bedeutung: Signatur gemäß Anlage 3 Abb. 10 in Farbnummer 7;

11.

Sprengmittelanlage: Signatur gemäß Anlage 3 Abb. 10 in Farbnummer 7; Kennzeichnung der Betriebsfläche und des engeren und weiteren Gefährdungsbereiches durch Umgrenzung und schwache schräge Schraffur in Farbnummer 7;

12.

Bergbaugebiet, Halde: Signatur BE, HA in weißem Kreis mit Anfügung des gewonnenen bzw. gelagerten Materials, innenliegende Umrandung des Geländes durch einen breiten Streifen in Farbnummer 13 (Anlage 3 Abb.11);

13.

Militärisches Sperrgebiet, militärischer Übungsplatz: Signatur MS, MÜ in einem auf der Spitze stehenden weißen Quadrat, Umrandung des Gebietes durch innenliegende Kreise mit schwarzen Dreiecken (Anlage 3 Abb. 10);

14.

Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark: Signatur N, L, NP sowie der Name des Schutzgebietes in weißem Kreis, Umrandung des Gebietes durch schwarze Kreise in Abständen; die Kreise liegen zur Gänze innerhalb des Schutzgebietes; wenn es die Lesbarkeit erfordert, dürfen die Kreise in Farbe 15 voll angelegt werden (Anlage 3 Abb. 12);

15.

Nationalpark: Signatur Nationalpark sowie der Name des Schutzgebietes in doppeltem weißen Kreis, Umrandung des Gebietes durch doppelte Kreise in Abständen; die Kreise liegen zur Gänze innerhalb des Gebietes (Anlage 3 Abb. 12);

16.

Europaschutzgebiet, Natura 2000 Gebiet: Signatur Europaschutzgebiet, Natura 2000 in weißem Kreis; Hinweis in der Legende auf verordnete/gemeldete Gebiete und deren Abgrenzung (Anlage 3 Abb. 12);

17.

Naturdenkmal: Signatur ND in weißem Kreis; falls vorhanden: Umrandung des mitgeschützten Bereiches durch kleine Kreise entlang einer Verbindungslinie (Anlage 3 Abb. 12);

18.

Wald:

auf Flächen, die ausschließlich Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet sind: Signatur FO in weißem Kreis, Farbnummer 15

auf anderen Flächen: Signatur FO in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche durch eine breite schräge Schraffur in Farbnummer 15, sonstige Farbgebung entsprechend der Widmungsart der Fläche (Anlage 3 Abb. 13);

19.

Bannwald: Signatur FOB in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche als Wald gemäß Z 18 und durch eine Rasterung in schwarz (Anlage 3 Abb. 13);

20.

Schutzwald, Erholungswald: Signatur FOS, FOE in weißem Kreis, Kennzeichnung der Fläche als Wald gemäß Z 18 (Anlage 3 Abb. 13);

21.

Brunnenschutz, Quellschutz- bzw. Heilquellenschutzgebiet: Signatur BR, QU bzw. HQU in weißem Kreis mit doppeltem Rand an der Position des Brunnens bzw. der Quelle;

Umrandung des weiteren Schutzgebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie stehenden nach außen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14);

22.

Grundwasserschongebiet: Signatur GW in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie stehenden, nach außen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14);

23.

Überflutungsgebiet: Signatur Ü in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen auf einer Verbindungslinie, die die Anschlaglinie des Hochwasserereignisses angibt, stehenden nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 14);

24.

Retentionsgebiet: Signatur R in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 15);

25.

Wildbach- oder lawinengefährdete Flächen (Gefahrenzonen gemäß dem Forstgesetz 1975): Signatur WI, LA in weißem Kreis; Umrandung des Gebietes mit strichpunktierten Linien und Bezeichnung der gelben und roten Zone (Anlage 3 Abb. 14);

26.

Fläche mit zu hohem Grundwasserhöchststand bzw. zu hohem Grundwasserspiegel: jeweils Signatur GR in weißem Kreis;

Fläche in extremer Feuchtlage: Signatur FL in weißem Kreis;

Umrandung des jeweiligen Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 15);

27.

rutsch-, bruch-, bzw. steinschlaggefährdete Fläche: Signatur RU bzw. ST in weißem Kreis;

Fläche mit ungenügender Tragfähigkeit: Signatur TR in weißem Kreis;

Fläche in extremer Schattenlage: Signatur SL in weißem Kreis;

Umrandung des jeweiligen Gebietes mit gleichseitigen nach innen zeigenden Dreiecken in schwarz (Anlage 3 Abb. 15);

28.

Bodendenkmal (archäologische Fundstellen, archäologische Fundhoffnungsgebiete): Signatur BD in weißem Kreis; Umrandung des jeweiligen Gebietes durch kleine Kreise (Anlage 3 Abb. 16);

29.

Altlasten bzw. Verdachtsflächen: Signatur AL bzw. VDFL in weißem Kreis, wenn möglich, Umrandung der Fläche durch kleine starke Kreise auf einer Verbindungslinie (Anlage 3 Abb. 16);

30.

Gefahrenbetriebe im Sinne der Seveso II-Richtlinie: Signatur Symbol “Achtung” mit quadratischer Umrandung in Farbnummer 7 (Anlage 3 Abb.10) unter Angabe des Gefahrenbereiches;

31.

Siedlungsgrenzen gem. der VO über reg. ROP: Signatur ungefüllte rote Dreiecke mit der Spitze auf roter Grenzlinie für Siedlungsgrenzen entlang einzelner Bereiche bzw. Signatur gefülltes rotes Dreieck mit Bezugslinie für die Siedlungsgrenze, die bestehendes Siedlungsgebiet zur Gänze umschließt (Anl. 3 Abb. 20);

(2) Weiters sind als Planzeichen zu verwenden für:

1.

Gewässer: Signatur W in weißem Kreis, Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 17);

2.

Schongewässer: Signatur SchW in weißem Kreis, Farbnummer 11 (Anlage 3 Abb. 17);

3.

Bodenschutzanlage: Signatur Rechtecke in Farbnummer 10 in Abständen (Anlage 3 Abb. 18);

4.

Meliorationsgebiet: Signatur ME in weißem Kreis; Kennzeichnung der Fläche durch eine schwache Rasterung in Farbnummer 6, sonstige Farbgebung entsprechend der Widmungsart der Fläche (Anlage 3 Abb. 18);

5.

Steinbruch, Sand-, Kies- oder Schottergrube, Lehm- oder Tongrube: Signatur Stb, Sg, Lg (Anlage 3 Abb. 11);

6.

Öffentliches Gebäude: (im Eigentum einer Gebietskörperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts stehendes und zur Benützung durch die Allgemeinheit bestimmtes Gebäude) Signatur Anführen der Zweckbestimmung (z. B. Gemeindeamt); Hervorhebung des Gebäudeumrisses durch eine 0,3 - 0,35 mm breite Linie (Anlage 3 Abb. 16);

7.

Gemeindeeigene Liegenschaft, soweit für das örtliche Raumordnungsprogramm von Bedeutung: Signatur schwarzer Punkt innerhalb der Grundstücksgrenze (Anlage 3 Abb. 19);

8.

Schießplatz: Signatur schwarzer Pfeil mit Punkt in Kreis in Farbnummer 7; Kennzeichnung der Fläche durch eine schwache schräge Schraffur in Farbnummer 7 (Anlage 3 Abb. 19);

9.

Parkplatz: Signatur P in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 8);

10.

Tankstelle: Signatur T in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 8);

(3) Aus Gründen der Herstellungstechnik darf die Unterlegung der Signatur der Kenntlichmachung mit einer weißen Grundfarbe entfallen.

(4) Bei großflächigen Kenntlichmachungen (z. B. L, Natura 2000, N) ist die Signatur auf allen von der Kenntlichmachung betroffenen Planblättern darzustellen.

§ 12 NÖ PZV § 12


(1) Für Änderungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes gelten die Bestimmungen des 2. Abschnittes sinngemäß.

(2) Jede Änderung des Entwicklungskonzeptes muss als Neudarstellung ausgeführt werden. Die Veränderungen des Konzeptes sind in einem gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille erkennbar ist.

(3) Eine generelle Überarbeitung muss als Neudarstellung des Entwicklungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes ausgeführt werden. Eine partielle Änderung kann als Neudarstellung oder als Schwarz/Rot Darstellung ausgeführt werden. Sie muss als Neudarstellung ausgeführt werden, wenn der Maßstab der Urfassung nicht den Bestimmungen des 2. Abschnittes entspricht.

(4) Wenn die Änderung des Flächenwidmungsplanes als Neudarstellung ausgeführt wird, sind inhaltliche Änderungen des Flächenwidmungsplanes in einem gesonderten Plan so darzustellen, dass der Veränderungswille erkennbar ist.

(5) In der Schwarz/Rot-Darstellung sind die außer Kraft getretenen Signaturen und Umrandungen kreuzweise rot durchzustreichen. Die neuen Signaturen und Umrandungen sind rot auszuführen.

(6) Die Schwarz/Rot-Darstellung ist im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie die Urfassung, bei Verbindung mit einer Neudarstellung im selben Maßstab und im selben Blattschnitt wie die Neudarstellung herzustellen.

(7) Für die Schwarz/Rot-Darstellung gelten die gem. § 22 NÖ ROG 1976 anzuwendenden Bestimmungen des § 21 NÖ ROG 1976 sinngemäß.

(8) Eine Schwarz/Rot-Darstellung ist jeweils zusammen mit der Urfassung zugänglich zu halten bzw. zu hinterlegen (§ 21 Abs. 11 und 12 NÖ ROG 1976).

§ 13 NÖ PZV Allgemeine Ausführungen


(1) Die in dieser Verordnung angeführten Planzeichen für die planliche Darstellung der Grundlagenforschung dienen der einheitlichen Regelung der Mindestinhalte. Erforderlichenfalls müssen für zusätzlich notwendige Planinhalte Symbole, die in der Legende zu beschreiben sind, entwickelt und verwendet werden.

(2) Die Pläne sind, im Maßstab 1:5 000 auf Papier mit einem Mindestgewicht von 80g/m2 herzustellen. Als Plangrundlage ist die Plangrundlage des Flächenwidmungsplanes (§ 4) heranzuziehen. Wenn die Lesbarkeit und Handhabbarkeit es unbedingt erfordern, sind auch andere Maßstäbe zulässig.

(3) Wird eine Baulandwidmung in stark geneigter Hanglage in Betracht gezogen, so sind in die Plangrundlage für den Plan “Naturräumliche Gegebenheiten” für diese Bereiche Höhenschichtlinien mit einem maximalen Höhenabstand von 5 m einzuarbeiten.

(4) Für das Raumordnungsprogramm bedeutende Tatsachen in Nachbargemeinden sind schematisiert in die Grundlagenpläne aufzunehmen (z. B.: Autobahn, Industriegebiet, Gefahrenbetrieb, Steinbruch...)

(5) In Planung oder Bau befindliche Einrichtungen und Anlagen von öffentlichem Interesse sind durch den Zusatz “in Planung” oder “in Bau” bei der Signatur als solche zu bezeichnen.

(6) Wenn es die Übersichtlichkeit der darzustellenden Information erlaubt, dürfen die Inhalte von zwei Grundlagenplänen zu einem Plan zusammengefasst werden. Die Trennung von Grundlagenplaninhalten in zwei Pläne auf Grund hoher Informationsdichte ist im Bedarfsfall zulässig.

(7) Die Grundlagenpläne sind wenigstens 2-fach herzustellen. Eine Ausfertigung ist gefaltet, gemeinsam mit der schriftlichen Darstellung der Ergebnisse der Grundlagenforschung, in einer Sammelmappe im Format DIN A 4 (210 x 297 mm) dem Amt der NÖ Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

§ 14 NÖ PZV Plankopf


(1) Jedes Planblatt muss einen Plankopf im Format 190 x 297 mm mit folgenden Inhalten aufweisen:

1.

Gemeindename

2.

Planbezeichnung

3.

Planverfasser, Plankennzeichen, Erstellungsdatum

4.

Stand der unter der Planbezeichnung dargestellten Information

5.

Blattschnittübersicht mit Kennzeichnung des Blattes, der Darstellung der Gemeindegrenze und – soweit technisch möglich – der Katastralgemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Katastralgemeinden und der abgehenden Gemeindegrenzen samt der Bezeichnung der Nachbargemeinden.

(2) Bei der Faltung der Planblätter muss der Plankopf sichtbar sein.

(3) Jeder Plan muss auf einem Planblatt eine Legende enthalten, die die verwendeten Planzeichen und Abkürzungen erläutert und die Quelle der dargestellten Informationen angibt.

(4) Jedes Planblatt muss im Bereich des Plankopfes einen Längen- und Flächenmaßstab, einen Nordpfeil sowie einen Hinweis auf die Legende enthalten.

(5) Der Plankopf und alle Teile der Legende dürfen die Planinformation nicht überdecken.

§ 15 NÖ PZV Naturräumliche Gegebenheiten


(1) Als Planzeichen für die naturräumlichen Gegebenheiten sind zu verwenden für:

1.

naturräumliche Festlegungen eines regionalen Raumordnungsprogrammes gem. § 10 NÖ ROG 1976: Signaturen sinngemäß;

2.

naturräumliche Gefährdungsbereiche gem. § 15 Abs. 3 NÖ ROG 1976: Signaturen anlog zu den Planzeichen in § 11. Die entwickelten Signaturen sind in der Legende zu definieren.

3.

Abbauflächen: Farbgebung rot;

(2) Für die Darstellung anderer wesentlicher naturräumlichen Gegebenheiten (z. B. landschaftsgliedernde Elemente, Uferbereich, Wasserfläche, kleinklimatische Besonderheiten, Kenntlichmachungen, etc.) sind anlass- und problembezogen eigene Signaturen zu entwickeln und in der Legende zu definieren.

§ 16 NÖ PZV Grundausstattung


Als Planzeichen für die Grundausstattung sind zu verwenden für:

1.

Eisenbahn: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 mit Angabe der Zielorte.

Eintragung der Haltestelle in Form eines schwarzen Quadrates samt eingetragener Haltestellenbezeichnung sowie des Haltestelleneinzugsbereiches von 1000 Metern Radius durch eine dünne schwarze Linie;

2.

Buslinie: Signatur durch farbige Linie neben der Straße, mit Angabe der Zielorte;

Eintragung der Haltestelle in Form eines schwarzen Quadrates samt eingetragener Haltestellenbezeichnung sowie des Haltestelleneinzugsbereiches von 300 Metern Radius durch eine dünne schwarze Linie;

3.

Flugplatz: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z 2;

4.

Autobahn, Schnellstraße, andere Bundesstraße: Signatur A, S, B und Nummer, Farbgebung dunkelrot

Landesstraße: Signatur L und Nummer, Farbgebung hellrot;

Gemeindestraße, Platz: Signatur G, Farbgebung gelb;

5.

Parkplatz: Signatur P in weißem Kreis;

6.

Park & Ride Anlagen: Signatur P&R in weißem Kreis;

7.

Energieversorgung: Elektrizitätswerk, Umspannwerk, Fernheizwerk, Kleinkraftwerk, Windkraftanlage: Signatur Blitz in weißem Quadrat mit schwarzer Umrandung daneben EW, UM, FHW, KKW, WKA und Umrandung der Betriebsfläche durch schwarze Linie;

Transformator bzw. Schaltstation: Signatur schwarzes Dreieck bzw. schwarz-umrandetes diagonal gefülltes weißes Quadrat (Anlage 3 Abb. 9);

Gasstation (Regler, Verteiler, Verdichter) bzw. Schieberhäuschen: Signatur schwarzumrandetes weißes Quadrat mit schwarzem Dreieck auf der Grundlinie (Anlage 3 Abb. 9);

Darstellung von Leitungen: Signatur gemäß § 11 Abs. 1 Z 7

Auf Schutzzonen ist in der Legende hinzuweisen.

8.

Wasserversorgung: Signatur gemäß § 11 Abs. 1. Z 8;

Eintragung des Wasserleitungsverlaufes: Signatur blaue Linie;

9.

Abwasserentsorgung: Signatur gemäß § 11 Abs. 1. Z 9 mit Angabe der Einwohnergleichwerte (EWG);

Eintragung des Kanalstrangverlaufes: Signatur braune Linie;

Pumpwerk: Signatur PW in weißem Kreis (Anlage 3 Abb. 10);

10.

Abfallentsorgung: Signatur gemäß § 10 Abs. 1 Z 13;

11.

bedeutende öffentliche und private Einrichtung: Signatur Bezeichnung der Art der Einrichtung;

12.

öffentliches Gebäude: Signatur gemäß § 11 Abs. 2 Z 6.

§ 17 NÖ PZV Betriebsstätten, Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen


(1) Als Planzeichen für die Betriebsstätten sind zu verwenden für:

1.

Primärer Wirtschaftssektor (Land- und Forstwirtschaft, Bergbau): Signatur Nummerierung des Betriebes, Farbgebung der bebauten Fläche bei Land- und Forstwirtschaft grün, bei Bergbau Betriebsfläche und Abbaufläche ocker; Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht;

2.

Sekundärer Wirtschaftssektor (produzierendes Gewerbe): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der bebauten Fläche bzw. Betriebsfläche blaugrau;

3.

Tertiärer Wirtschaftssektor (Handel und Verkehr, Dienstleistungen): Signatur Nummerierung des Betriebes, Angabe des Betriebsgegenstandes im Erläuterungsbericht, Farbgebung der Betriebsfläche rot.

(2) Weiters sind als Planzeichen für Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtungen, soweit sie nicht unter Abs. 1 erfaßt sind, zu verwenden für:

1.

Spiel- und Sportstätte: Signatur Bezeichnung der Art (z. B. Kinderspielplatz), Farbgebung grün Eintragung des Einzugsbereiches mit einem Radius von 500 Metern für öffentliche Kinderspielplätze durch eine schwarze Linie;

2.

Weg bzw. Piste: Signatur Bezeichnung der Art (z. B. Lehrpfad), Kennzeichnung der Weg- bzw. Pistenachse durch starke schwarz punktierte Linie;

3.

Sonstige Erholungs- und Fremdenverkehrseinrichtung: Signatur Bezeichnung der Art.

§ 18 NÖ PZV Bauliche Bestandsaufnahme


Als Planzeichen für die bauliche Bestandsaufnahme sind zu verwenden für:

1.

Mit einem Hauptgebäude bebaute und genutzte Fläche: Signatur Farbgebung des Grundstückes oder Grundstücksteiles rot;

2.

Bebaute Fläche mit offensichtlich nicht genutztem Gebäude: Signatur des Grundstückes oder Grundstücksteiles feine Rasterung rot;

3.

Bauwerk unter Denkmalschutz: Signatur D in weißem Kreis;

4.

Bauwerk bzw. Ensemble, das erhaltens- bzw. schutzwürdig ist: Signatur EB in weißem Kreis.

§ 19 NÖ PZV Gebäude im Grünland


(1) Für alle Hauptgebäude im Grünland, die für die widmungsgemäße Nutzung nicht erforderlich sind, ist je ein Datenblatt mit folgenden Inhalten anzulegen:

1.

Befund:

-

Lage: Katastralgemeinde, Grundstücksnummer, Objektadresse

-

Baubewilligung(en): Datum, bewilligter Verwendungszweck

-

derzeitige Nutzung

-

Art der Wasserversorgung

-

Art der Abwasserbeseitigung

-

Art der Erschließung

-

Erreichbarkeit mit Einsatzfahrzeugen: Winter, Sommer

-

Beschreibung des Bauzustandes

-

Dokumentation des Baubestandes: Bestandspläne, Aufnahme, Fotos

-

Anzahl der Wohneinheiten

-

Stand der Erhebung

2.

Beurteilung, Bewertung:

-

Beurteilung des Bauzustandes

-

Beeinträchtigung des Landschaftsbildes

-

Abweichung von der Bautradition des Umlandes

-

Lage auf einer Fläche gem. § 15 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder 6 NÖ ROG 1976

-

Aufnahme als Geb: Begründung, Nummer

(2) Alle erhaltenswerten Gebäude im Grünland sind in einer Liste (“Geb-Liste”) mit laufender Nummer, Lage, Baubewilligung und derzeitiger Nutzung einzutragen.

§ 20 NÖ PZV Baulandausnutzung


(1) Die Ausnutzung des Baulandes ist in eine Schwarz/Weiß-Darstellung des Flächenwidmungsplanes einzutragen und ergibt sich aus der Überlagerung der baulichen Bestandsaufnahme mit der neuen Flächenwidmung.

(2) Die Darstellung von Ausschnitten über die Ortsverbände bzw. die Baulandbereiche ist ausreichend. Diese Ausschnitte sind gefaltet in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.

(3) Als Planzeichen sind zu verwenden für:

1.

bebaute Baulandfläche: Signatur Farbgebung entsprechend der Widmungsart;

2.

nicht bebaute Baulandfläche: Farbgebung keine;

3.

Siedlungsgrenzen gemäß dem jeweiligen regionalen Raumordnungsprogramm: Signatur für Grenzen entlang einzelner Bereiche: auf der Spitze stehende rote ungefüllte Dreiecke auf einer Linie, die Dreiecke liegen außerhalb des Baulandbereiches;

Signatur für Grenzen, die bestehende Siedlungsgebiete zur Gänze umschließen: gefülltes rotes Dreieck mit Bezugsstrich.

(4) Die Flächenbilanz gem. § 2 Abs. 4 NÖ ROG 1976 ist entsprechend der Anlage 1 für jede Katastralgemeinde und für die Gesamtgemeinde in den schriftlichen Grundlagenbericht aufzunehmen.

§ 21 NÖ PZV Konzepte


(1) Das Verkehrs-, das Landschafts- und das Entwicklungskonzept sind grundsätzlich im Maßstab 1:10 000 zu erstellen. In begründeten Ausnahmefällen ist auch ein anderer Darstellungsmaßstab zulässig. Als Plangrundlage ist eine den jeweiligen Anforderungen angepasste generalisierte Darstellung des Gemeindegebietes zu verwenden. Markante grundlegende Reliefbedingungen wie Kuppen, Gipfel, Geländekanten, Plateaus sind darzustellen.

(2) Die verwendeten Planzeichen sind aus den in dieser Verordnung festgelegten Planzeichen sinngemäß zu entwickeln.

§ 22 NÖ PZV Übergangsbestimmungen


(1) Bei Schwarz/Rot-Darstellungen ist die Weiterverwendung der bisher vorgeschriebenen Planzeichen der Schwarz/Weiß-Grundlage dann zulässig, wenn die Roteintragungen dieser Verordnung entsprechen.

(2) Bei Neudarstellungen dürfen die bisher geltenden Planzeichen weiterverwendet werden, wenn die Planungsarbeiten bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung beauftragt worden sind und die Änderung vor dem 1.1.2004 zur Genehmigung vorgelegt wird.

§ 23 NÖ PZV Schlußbestimmung


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 25.10.1977 über Planzeichen, Maßstäbe und Material des Flächenwidmungsplanes sowie der Plandarstellungen der Ergebnisse der Grundlagenforschung, LGBl. 8000/2–0, außer Kraft.

 

Anlage 1: Flächenbilanztabelle

Anlage 2: Farbmustertafel

Anlage 3: Abbildungsmuster

Anlage 4: Musterplankopf

 

Anlage

Anl. 1 NÖ PZV


Flächenbilanztabelle

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

 

Anl. 2 NÖ PZV


Farbmustertafel

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

 

Anl. 3 NÖ PZV


Abbildungsmuster

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

 

Anl. 4 NÖ PZV


Musterplankopf

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

 

NÖ Planzeichenverordnung (NÖ PZV) Fundstelle


NÖ Planzeichenverordnung
StF: LGBl. 8000/2-0

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landesregierung hat am 29. Jänner 2002 aufgrund der §§ 2 Abs. 6 und 27 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–13, verordnet:

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